§ 22 VVB Rettungswege
(1) Zu- und Ausgänge, Durchfahrten, Durchgänge, Treppenräume und Verkehrswege, die bei einem Brand als erster oder zweiter Rettungsweg vorgesehen sind, sind freizuhalten.
(2) Türen von Rettungswegen und Notausgängen aus Räumen und Gebäuden, die dem Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen dienen, wie Mehrfamilienwohnhäuser, Veranstaltungsräume oder Gaststätten, dürfen, solange die Räume und Gebäude benutzt werden, in Fluchtrichtung nicht versperrt werden, soweit nicht durch andere oder auf Grund anderer Vorschriften ein Versperren gefordert oder zugelassen wird.
(3) Hinweise auf Ausgänge und Rettungswegzeichen dürfen nicht verstellt, verhängt oder unkenntlich gemacht werden.
(4) Elektrische Geräte wie Kopierer oder Verkaufsautomaten dürfen in notwendigen Treppenräumen nicht betrieben werden; gleiches gilt für Computerarbeitsplätze.
Die VVB ist kein Baurecht, sondern Landesstrafrecht. Hiervon sind nur Ausnahmen zulässig, wenn die Gemeinde keine Bedenken wegen des Brandschutzes hat. Das gilt selbst dann, wenn im Brandschutznachweis die Nutzung so genehmigt wurde! Die VVB gilt auch sich heraus. Zuwiderhandlungen sind mit einem Bußgeld bedroht.
Stellt sich noch die Frage, ob in diesem Fall das "Treppenhaus" (baurechtlich) als (notwendiger) Treppenraum genehmigt wurde oder aber vielleicht als Halle mit interner Treppe. Das findet man ohne Baugenehmigung nicht heraus. Dabei ist aber der Betreiber in der Beweispflicht, dass eine bestimmte, evtl. baurechtlich abweichende Nutzung tatsächlich so genehmigt wurde. Wenn er das nicht kann - schlechte Karten.
Schöne Grüße
Alexander Vonhof