Hallo Zusammen,
ich bewerte zur Zeit ein Bestandsgebäude, genehmigt Mai 1994 in Hessen.
Bin gerade bei dem Thema Fenster 2.RW und der Recherche in den historischen Hessischen Bauordnungen darüber gestolpert, dass die 90 cm * 1,20 m erst am 01.06.1994 (mit Einführung der HBO 1993) vorgeschrieben waren. Kann das denn sein oder habe ich etwas überlesen?
In der HBO 1990 heißt es lediglich in § 45 Abs. 5, dass aus Gründen des Brandschutzes an Fenster und Türen besondere Anforderungen gestellt werden. Gibt es evt. in einer Durchführungsverordnung konkretere Angaben zu diesen besonderen Anforderungen?
Danke für Hinweise.
Schöne Grüße aus Wiesbaden, Nadja Ludwig