Hallo Her Vonhof,
vielen Dank für Ihre Anwort, mit der ich allerdings nicht so recht einverstanden bin:
Unter dem Punkt Verglasungen steht:
Flächen von Öffnungen mit Verglasungen, die bei Brandeinwirkung ganz oder teilweise zerstört werden, wie:
- Verglasungen mit Einfach-Fensterglas
- Verglasungen mit handelsüblichem Zweischeibenisolierglas
Diese "wie" deute ich nicht als abschließende Auflistung.
Das gilt natürlich genauso für die Verglasungen zwei Absätze weiter unten, die eben ausdrücklich nicht angesetzt werden dürfen:
Verglasungen, deren Zerstörung im Brandfall nicht zu erwarten ist oder die im Brandfall nicht
geöffnet werden können, wie z.B.:
− Brandschutzverglasungen
− Angriffshemmende Verglasungen
− Verglasungen mit Drahtglas
− Verbundsicherheitsglas dürfen nicht angerechnet werden
Nur weil da kein Profilglas ausgeschlossen wird, kann ich auch nicht davon ausgehen, dass es zulässig ist.
Erfahrungsberichte habe ich eben bisher auch keine finden können, und selber hab ich keine.
Gruß,
J. grath