Noch ein Hinweis zu meinen Aussagen in Bezug auf die erforderliche Kenntnis von BS- Planern und Behörden (nur Bauvorlageberechtigung).
Neben dem Brandschutz gibt es ja noch weitere Bauvorlagen. Man stelle sich vor, die Statiker müssen nur eine vergleichbare Ausbildung haben, um statische Nachweise zu erstellen, wie das bei Brandschutzplanern zulässig ist. Das gilt auch für die Prüfstatiker (Behörden prüfen Brandschutzplanungen). Wer hätte dann ein gutes Gewissen?
Zurück zu den Nutzungseinheiten:
Wenn bei der Brandschutzplanung Nutzungseinheiten oder Teilnutzungseinheiten zu berücksichtigen sind, kommt es in der Regel nicht auf die Definition an, sondern auf die Gefährdungen, welche sich ggf. durch die so erkauften Nutzervorteile ergeben. Ich meine die dann zulässigen „gefangenen Räume“.
Beispielsweise in Bürogebäuden, in Schulgebäuden (Lernlandschaften), Kindereinrichtungen und Altenheimen (Gruppenwohnbereiche) werden Teilnutzungseinheiten geschaffen, um die Nutzungsmöglichkeiten zu optimieren. Das ist aus Nutzersicht gut und oft auch erforderlich, aus brandschutztechnischer Sicht eben meist nicht.
Ich meine damit die Rettungs- und Angriffswege verschlechtern sich, was entsprechende Maßnahmen erfordert, um die Schutzzielerreichung im vorgegebenen Niveau zu sichern. Auch die Brandausbreitungsmöglichkeit ist oft schlechter als bei Unterteilung durch notwendige Flure und weitere Wände (z. B. bei Zellenbüros). In Beherbergungsstättenverordnung wurde diese Möglichkeit dieser Nutzungsoptimierung durch Schaffung von Nutzungseinheiten ausgeschlossen, da der Gesetzgeber das erhöhte Risiko für nicht zulässig gehalten hat.
Im Übrigen gibt es auch Nutzungseinheiten oder Teilnutzungseinheiten, welche weit größer sind als 400 oder 200 m² und das ohne notwendige Flure. Manche solcher Nutzungsbereiche dürfen sich über viele Geschosse oder Ebenen erstrecken.
Das trifft z. B. zu in Industriegebäuden, in großen Werkstätten, in Verkaufsstätten, Versammlungsräumen, in Verkehrsbauten, in Turnhallen, Garagen, Großraumbüros. In Schulen sind das Teilnutzungseinheiten wie z. B. Hallen.
Es ist doch unwichtig ob diese brandschutztechnisch nicht nochmal unterteilten Bereiche Nutzungseinheiten oder Teilnutzungseinheiten heißen. Meist stellt sich bei den geregelten Sonderbauverordnungen diese Frage erst gar nicht, da diese z. B. Brandabschnittsgrößen in den Sonderbauverordnungen geregelt sind. Trotzdem kommt es darauf an ob es gefangene Räume gibt und wenn dann auf die Sicherstellung der Rettungswege aus diesen Bereichen.
In der neuen IndBauRL gibt es dafür klare Regeln. Ansonsten gilt die zutreffende Bauordnung zusätzlich zur ggf. vorhandenen Sonderbauverordnung auch bei den geregelten Sonderbauten. Dann sind vom Grundsatz Flure notwendig, wenn keine Kompensationsmaßnahmen eingeplant sind (wie z. B. in der IndBauRL geregelt).
Wenn in solchen großen zusammenhängenden Bereichen keine Aufenthaltsräume abgetrennt sind, müssen auch keine notwendigen Flure geschaffen werden. Das gilt auch für die nicht geregelten Sonderbauten bzw. die Standardbauten.
Komischerweise landen bei mir oft entsprechende Abweichungsanträge, welche natürlich abzulehnen sind, da eben in einer Turnhalle oder in einem Großraumbüro kein notwendiger Flur erforderlich ist bzw. ist ein Flur nicht „notwendig“.
Norbert Bärschmann