Folgende Situation:
Neubau Wohngebäude geringer Höhe ohne Abstand zur Grundstücksgrenze und zum Nachbargebäude.
Nach § 29 dürfen Anstelle einer Brandwand bei Wohngebäuden geringer Höhe Wände der Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB) erstellt werden. Für diese Wände gelten die Vorschriften des § 33 Abs. 2 bis 6 sinngemäß.
Ich finde aber nichts zu Außenwandbekleidungen und Dämmungen.
Anbei ein paar Bilder.
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http://bsbco.selfhost.bz:8080/share.cgi?ssid=0E6VzBV
Die verwendeten Platten sollen einen Nachweis B1 haben.
Die Rohbauabnahme wurde abgelehnt, weshalb der Bauherr über einen Architekten nun auf mich zukommt.
Da es es sich um 2 aneinander gereihte F90-A Wände handelt sehe ich das nicht ganz so schlimm. Ein Brand könnte natürlich nach oben durchbrennen und dort ins Dach hinein
Frage 1:
Ist so etwas erlaubt? (Ich meine nein)
Frage 2 (Falls 1 mit Nein beantwortet wird):
Da man das Haus jetzt nicht wieder zurückbauen will, welche Lösung würdet ihr vorschlagen?
Mein erster Gedanke war, einen breiteren Streifen (das was man noch heraus bekommt) entfernen und durch ein A-Material ersetzen und ordentlich verschließen. Damit wäre von außen
der Zugang zum brennbaren Material verwehrt. Da beidseitig die Wände F90-A entsprechen gehe ich auch nicht von einem Problem aus, sollte es in einem Haus direkt an der Wandinnenseite brennen.
MfG
Cordier