wenn die Situation seit Jahrhunderten so besteht, gehe ich mal davon aus, das zum Zeitpunkt der Errichtung die Forderung nach einem 2. Rettungsweg noch gar nicht geregelt war.
Soweit der 1. Rettungsweg mangelfrei funktioniert, und es keine Maßnahmen gibt, die den Bestand verändern, wird das Bauamt von Bestandsschutz ausgehen und die Sache so hinnehmen.
Der Eigentümer hat aber das Problem, eine nicht mehr dem aktuellen Recht entsprechende Brandschutzsituation zu haben...
Das Nachbarrecht (z. B. Hammerschlags- und Leiterrecht je nach Bundesland) fordert, das die Maßnahmen sonst einen unverhältnissmäßigen Mehraufwand verursachen und der Ausübende, die Schäden wieder beseitigt....
Mein Vorschlag (vorbehaltlich einer rechtlichen Prüfung) ;-)
Den Eigentümer des Hofes mit Verweis auf das Nachbarrecht darauf hinweisen, das anders ein zweiter Rettungsweg nicht mit angemessenem Aufwand geschaffen werden kann und er somit aufgefordert wird, im Brand- / Evakuierungsfall ein Anleitern der Fenster zu dulden. Gleichfalls sollte zugesichert werden, das der Wohnungs-Eigentümer dadurch entstandene Schäden (kaputtes Rosenbeet? aufgebrochenes Tor) ersetzt.
Entsprechenden Vermerk in einen Feuerwehrplan / Hinweis an die Feuerwehr...
Wenn es dann um die Drehleiter geht, mit standsicherer Aufstellfläche, wird das schwieriger...
Wenn eine Duldung nicht reicht, da der Hof z. B. zu verstellt ist, um anleitern zu können, muss der Eigentümer entscheiden: Geld in die Hand nehmen um den Nachbarn zu überzeugen, das Risiko in Kauf nehmen und sich auf Bestandsschutz berufen, oder mit ggf hohen Kosten einen anderen Rettungsweg schaffen...