Aufzüge außerhalb von Treppenräumen müssen mit Fahrschächten ausgestattet werden und das mit entsprechender Feuerwiderstandsfähigkeit (Ausnahmen sind in der jeweiligen LBO geregelt).
In jedem Geschoss müssen die Aufzugsschächte Aufzugstüren haben (z. B. nach DIN 18090-92), welche vorgegebene Mindestanforderungen erfüllen. Außerdem sind an den oberen Enden der Aufzüge permanente Öffnungen bzw. Rauchableitungsöffnungen mit Rauchauslösern zu installieren.
Schutzziel dieser Forderung ist, die Brandausbreitung in andere Geschosse über die Aufzüge oder die Deckenöffnungen zu verhindern.
Stellt nun die Forderung Brandfallsteuerung das vorgenannte Schutzziel in Frage?
„Aufzüge, die eigene Schächte haben müssen, sind mit einer Brandfallsteuerung auszustatten, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung hat sicherzustellen, dass die Aufzüge das nicht vom Rauch betroffene Eingangsgeschoss, ansonsten das in Fahrtrichtung davor liegende Geschoss, anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.“
Im EG darf ein Brand in den Aufzugschacht eindringen, da das vorgenannte Schutzziel mit mehreren Maßnahmen sichergestellt wird (Schacht, geschlossene Aufzugstüren in den anderen Geschossen und Rauchableitung). Wenn nun die Türen im 1. OG offenstehen, kann dort Rauch in dieses Geschoss eindringen. Das Schutzziel wird nicht erreicht.
Diese Gefährdung ist zu erkennen und ggf. sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich, wenn das im Einzelfall geboten erscheint.
Das ist eben auch wieder ein Beispiel, dass die formale Abarbeitung von Vorgaben nicht immer die Schutzzielerreichung ermöglicht.
Norbert Bärschmann