Auch in anderen Garagenverordnungen werden solche nichtselbstständigen Löschanlagen Anlagen gefordert, z. B. bei mehr als 20 Einstellplätze in Dreifachparkern und automatischen Garagen mit bis zu 20 Stellplätzen (z. B. § 15 GaStellV Bayern).
Für die Errichtung von nichtselbstständige Löschanlagen gibt es im Technischen Regelwerk Vorgaben. Diese Feuerlöschanlagen sind in jedem Einzelfall im Benehmen mit der für den abwehrenden Brandschutz zuständigen Dienststelle festzulegen. Diese Forderung aus der GaStellV hat seine Berechtigung.
Nachfolgend Probleme welche bei der Planung von nichtselbstständigen Löschanlagen zu berücksichtigen sind.
Nichtselbstständige Löschanlagen:
Nichtselbstständige Löschanlagen sind in automatischen Garagen mit bis zu 20 Einstellplätzen oder für Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen in Drei- oder Mehrfachparkern erforderlich.
Für die Feuerwehr muss die Einspeisung von Mittelschaum (entsprechend DIN 14493 Teil 3) oder Wasser in eine ortsfeste Sprühwasserlöschanlage mit offenen Düsen (in Anlehnung an die DIN 14494) möglich sein. Die Einspeisemöglichkeiten sind mit der zuständigen Feuerwehr festzulegen.
Für diese nichtselbständigen Löschanlagen sind Einsatzpläne im Einvernehmen mit der zuständigen Brandschutzdienststelle zu erstellen. Sie müssen der DIN 14 095 entsprechen.
Weitere Anmerkungen zu den nichtselbstständigen Löschanlagen:
In Garagen mit mehr als 20 Kraftfahrzeugen in Drei- oder Mehrfachparkern sind ortsfeste nichtselbstständige Sprühwasserlöschanlagen zu installieren. Um die erforderliche Berieselungsstromdichte sicherzustellen müssen mehrere Löschbereiche und ggf. mehrere Einspeisungen für diese Löschbereiche angeordnet werden. Mit der Anzahl der zu schützenden Kraftfahrzeuge erhöhen sich die erforderliche Löschwassermenge, die Anzahl der Löschbereiche und die Anzahl der Einspeisungen.
Für die Einsatzkräfte ergeben sich folgende Probleme:
Die benötigte Löschwassermenge beträgt ca. 2000 l/min. für 20 Kraftfahrzeuge. Wie kann die Löschwasserversorgung bei entsprechender Anzahl von Kraftfahrzeugen sichergestellt werden?
Ein Löschfahrzeug hat eine Pumpenleistung von ca. 1600 bis max. 2000 l/min (teilweise auch nur 800 l/min). Das bedeutet Bindung von Löschfahrzeugen und Einsatzkräften in Abhängigkeit von der erforderlichen Löschwasserversorgung.
Ist der Platz für die Löschfahrzeuge zur Löschwasserversorgung vorhanden?
Bei Vorsehen von mehreren Löschbereichen und Einspeisestellen stellt sich den Einsatzkräften die Frage nach der richtigen Einspeisestelle.
Das Vorsehen von Brandmeldern und entsprechende Information an die Einsatzkräfte berücksichtigt nicht die Tatsache, dass nach Eintreffen der Feuerwehr alle Brandmelder, auf Grund der zu erwartenden Temperaturerhöhung oder der Rauchausbreitung, angesprochen haben. Auch die Anzeige der zuerst angesprochenen Melder sagt nichts über die momentane Ausbreitung des Brandes aus.
Das Vorsehen von geschlossenen Düsen (Sprinklerfässchen) zur Konzentration der Berieselung auf den Brandherd setzt eine sofortige Wasserbeaufschlagung im Bereich der Brandentstehungsstelle voraus um die Brandausbreitung zu minimieren. Bei Einspeisung nach Eintreffen der Feuerwehr sind voraussichtlich alle Sprinklerfässchen, auf Grund der Temperaturerhöhung in der gesamten Garage bzw. im Rauchabschnitt, zerstört.
Wie muss die Feuerwehr bei Mischnutzung der Garage (Einfachparker ohne Löschanlagen und Dreifachparker mit selbsttätigen Löschanlagen) vorgehen.
Zusammenfassend wird unabhängig von der Forderung dringend empfohlen die Planung von nichtselbstständigen Löschanlagen in jedem Fall rechtzeitig und einvernehmlich mit der Feuerwehr durchzuführen. Die Löschwasserversorgung und die Einsatzkräfte kommen bei den vorgenannten Garagen mit mehr als 30 Einstellplätzen an ihrer Grenzen. Einspeisebatterien können nicht akzeptiert werden, da von den Einsatzkräften nicht sichergestellt werden kann, dass das Löschwasser an den Brandherd gelangt. Die Brandausbruchstelle und vor allem die Brandausbreitung bis zum Eintreffen der Einsatzkräfte kann auch durch eine BMA nicht sicher angezeigt werden. Die Brandausbreitung über den Löschbereich hinaus ist ebenfalls nicht sicher auszuschließen.
Nur durch das Vorsehen von aufwendigen technischen und baulichen Brandschutzmaßnahmen ist die Schutzzielerreichung möglich.
Aus vorgenannten Gründen sind automatische Löschanlagen vor den nichtselbstständigen Löschanlagen vorzuziehen. Die dargelegte Problematik trifft für die automatischen Garagen nicht in diesem Maße zu, da diese ab mehr als 20 Einstellplätze mit automatischen Löschanlagen auszustatten sind. Bis zu 20 abgestellten Fahrzeugen kann ein Löschbereich wirksam sein.
Da ist die Forderung der Feuerbeschau in dem vorliegenden Einzelfall (siehe Frage oben) ja noch die einfachste Art die hier betroffenen Schutzziele zu erreichen.
Eine Beschäumung jeder einzeln abgetrennten Box über ein 20 cm Loch und das in 1,8 m Höhe, würde bei uns nicht zugelassen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Norbert Bärschmann