In einem anderen Forum habe ich folgende Beitrag gefunden:
Feuerlöscher in einer Großgarage
Zu meinem Erstaunen musste ich feststellen, dass es wohl keine Vorschrift gibt, die besagt das in Großgaragen Feuerlöscher aufgestellt werden müssen, was ich, ganz ehrlich gesagt, nicht nachvollziehen kann. Jetzt möchte ich unserer Firma vorschlagen, Feuerlöscher vorzuhalten. Es ist jedoch wichtig, dies auch mit Grundlagen bzw. Vorschriften zu bestärken. Kann mir jemand einen Tipp geben, wo ich noch nachlesen kann? In der Garagenverordnung ist das ja leider nicht mehr drinnen und als ASR geht eine Garage ja nicht durch....
Antwort
"Der Brandschutz" ist nicht in einer Rechtsvorschrift geregelt und teilweise auch Ländersache, was den Überblick nicht gerade erleichtert.
Wenn Ihre Großgarage zu einem Gewerbe(betrieb) gehört, so verstehe ich Ihre Frage, dann gilt ASR A2.2 - und schon haben Sie Ihre Feuerlöscher. Im Baurecht findet man hierzu fast nichts (mehr), werden doch Feuerlöscher eher dem "abwehrenden Brandschutz" zugeordnet.
Konkretisierung des Fragestellers
Es handelt sich um ein großes Parkhaus, das für unsere Mitarbeiter zur Verfügung steht. Ich tue mich schwer in Bezug auf die ASR 2.2, da im Parkhaus selber ja nichts Produziert wird und somit auch keine Betriebsstätte ist oder versteh ich das falsch? Es wäre natürlich wunderbar, wenn ich diese hier anwenden kann/darf.
Antwort
Das nennt man Betreiberverantwortung und als "Erkenntnisquelle" kann die ASR jederzeit dienen.
Auch für die Großgarage gilt die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers. Wenn keine expliziten Vorschriften aus dem Baurecht verfügbar sind oder greifen, dann gilt der anerkannte Stand der Technik, und das ist m. E. die ASR A 2.2.
Wie würdet ihr die Brandgefährdung in einem Parkhaus beschreiben?
Meine Antwort
Aus der Garagenverordnung (Baurecht) wurden die Anforderung Feuerlöscher vorzusehen aus gegebenen Anlass entfernt.
Auch auf Grundlage des Arbeitsschutzrechtes, wenn eine geschlossenen und unterirdische Garage überhaupt als Arbeitsstätte eingestuft werden kann, muss die obligatorische Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis kommen, dass keine Feuerlöscher zulässig sind.
Das ergibt sich aus der Brandgefahr und vor allem der Gefahr der besonders schnellen Verrauchung, wobei gerade die Garagenausgänge schneller verraucht sind als der Brandort. Die besondere Gefahr für Selbsthilfekräfte begründet sich weiterhin durch folgende Randbedingungen:
PVC-Kabelbrände bzw. dem sehr giftigen Rauch
sehr niedrige Decken, keine Fenster
Selbsthilfekräfte haben keinen Atemschutz
nach sehr kurzer Zeit sind Selbsthilfekräfte fluchtunfähig
…....
Die Ausstattungsregel (ASR A 2.2) berücksichtigt grundsätzlich nicht in ausreichendem Maße die Gefahr für die Selbsthilfekräfte. Die Forderung bei höherer Brandgefahr (vor allem in Gebäuden) mehr Löscher vorzuhalten ist nicht schutzzielgerecht bzw. gefährdet die Hilfskräfte. Wenn ein Brand mit einem geeigneten Löscher nicht bekämpft werden kann, muss die Flucht angetreten werden. Bei höherer Brandgefahr vor allem höherer Brandausbreitungsgefahr sind die Selbsthilfekräfte noch schneller in Gefahr (ich meine Lebensgefahr).
Norbert Bärschmann