Hallo zusammen,
es geht diesmal um ein Gebäude in Bayern, was der Eigentümer als zwei Gebäudeteile führt, für die er zwei getrennte Brandschutzkonzepte beauftragt hat.
Der erste Gebäudeteil ist teilweise vermietet (1 Mieter) und teilweise Leerstand.
Der zweite Gebäudeteil ist an 2 Mietern (2 Garagenzellen) vermietet und der Eigentümer nutzt weiter einen Raum.
Beide Gebäudeteile sind durch eine Wand getrennt. Beide Gebäudeteile sind auf einem Grundstück, die Grundstücksgrenze ist in ca. 11,0 m von der Wand zwischen den Gebäudeteilen entfernt.
Ist diese Wand als Gebäudetrennwand nach Art. 28 BayBO zu betrachten , oder ist das eine Trennwand nach Art.27 BayBO?
Meiner Meinung nach ist hier eine Trennwand nach Art. 27 ausreichend.