Hallo Herr Beuscher,
hier meine Kommentierung.
Einbauten sind nach Nr. 3.9 definiert als begehbare Bauteile oberhalb des Fussbodens von Geschossen bzw. definierten Ebenen. Dies sind z.B. Lagerbühnen, Galerien, Emporen, auch höher liegende Räume mit Raumabschluß (Wände, Decken, Boden), erdgeschossige Räume mit begehbarer Decke,….
Ein erdgeschossiger Raum (z.B. Meisterbüro) mit nicht begehbarer Decke wäre demnach kein Einbau.
An die tragenden Bauteile oder raumabschließenden Bauteile dieser Einbauten werden keine Anforderungen an den F-widerstand gestellt.
Die Grundfläche dieser Einbauten ist begrenzt entsprechend Nr. 5.5 Tabelle.
Einzelne Einbauten dürfen demnach nicht mehr als 400 m² bei K1 betragen.
Mehrere Einbauten sind möglich mit Freistreifen von 5 m und maximaler Gesamtfläche von 25 % der Grundfläche des Geschosses bzw. BBA.
Einbauten dürfen nicht übereinander gestellt werden.
Ihr Beispiel:
BBA = 1.600 m² (K1)
Ein Einbau max. 400 m² mit begehbarer Fläche oberhalb des Fußbodens nach Nr. 5.5 Tabelle.
Mehrere Einbauten sind nicht möglich, da max. 25 % der Gesamtfläche Einbauten sein dürfen.
Beispiel 2
BBA = 1.800 m² (K1)
1 Einbau max. 400 m².
Zweiter Einbau möglich mit 50 m², da Gesamtfläche der Einbauten 450 m² = 25 % der Gesamtfläche.
Beispiel 3
BBA = 1.000 m² (K1)
1 Einbau max. 400 m² nach Tabelle.
Summe der Einbauten jedoch maximal nur 25 % d.GF = 250 m². Der Einbau darf demnach maximal nur 250 m² betragen.
Ihre Fragen:
Zu Frage 1:
Wie oder wo werden die zulässigen Flächenanteile ermittelt / festgelegt?
Die zulässigen Flächenanteile ermitteln sich nach Nr. 5.5 mit maximal möglicher Fläche eines Einbaus bzw. der maximalen Gesamtfläche von Einbauten bezogen von 25 % auf die Grundfläche des BBA.
Für diese Einbauten bestehen keine Anforderungen an den F-widerstand tragender Bauteile.
Zu Frage 2:
Richtig? Oder darf der Flächenanteil auch größer sein?
Ja, richtig. Der Einbau darf maximal 400 m² betragen, dies sind 25 % d. Gesamtfläche des BBA (Siehe oben Ihr Beispiel.
Handelt es sich eventuell um erdgeschossige Räume, die keine begehbare Decke haben, so sind diese meiner Auffassung nach keine Einbauten in diesem Sinne und wären in dieser Flächenbegrenzung für Einbauten nicht einzubeziehen.
Gruß