• Zulässige Raumnutzungen in Industriebauten

Grundsätzlich zum Thema zulässige / "typische" Raumnutzungen in Industriebauten

Siehe Ziffer 3.1 Erl zur IndBauRL 2014:

Ein Industriebau kann aus einem Raum (zwischen den Außenwänden des Gebäudes) als auch aus mehreren Räumen (zwischen den jeweiligen Umfassungswänden) bestehen.

Raumbildende Umfassungswände müssen keine Trennwände i. S. der MBO sein. Umfassungswände reichen von Decke zu Decke bzw. von Boden zum Dach!?

Zu Industriebauten gehören Räume wie Sozial-, Umkleide- u. Räume für Büro- und Verwaltungszwecke; deren zulässige Flächenanteile im Verhältnis zum Industriebau im Einzelfall festzulegen sind.

> Wie oder wo werden die zulässigen Flächenanteile ermittelt / festgelegt?

Einen Hinweis sehe ich bei der Flächenregelung (Einschränkungen) der Einbauten (siehe Ziffer 3.9 i. Verb. mit 5.5).

> Folgerung: Werden die Flächenregelungen der Einbauten eingehalten dürfen innerhalb der Halle Sozial-, Umkleide-, u. Büroräume ohne brandschutztechnischen Raumabschluss oder Anforderungen an das Tragwerk dieser Räume vorhanden sein.

Beispiel:

Erdgeschossiger Industriebau 1600 m², K1

Produktionshalle: 1200 m², Sozial,- Umkleide,-Büroräume

mit (max) 400 m² ohne Trennwände mit BS-Raumabschluss (max 25% bzw. 400 m²).

Richtig?

Oder darf der Flächenanteil auch größer sein?

Vielen Dank für Ihren Beitrag

MFG A.Beuscher
Hallo Brandschützer oder Kenner der IndBauRL 2016

Ich bin der Auffassung die Frage bzw. bauliche Situation ist ein "üblicher" IndBau, und ich glaube deshalb grundsätzlich interessant ....

Kann mir jemand weiterhelfen?

mit bestem Gruß A. Beuscher
Hallo Herr Beuscher,

die Anwendung der IndBauRL setzt grundlegende Kenntnisse diese Richtlinie voraus.

es gibt keine "zulässigen Flächenanteile", sondern "nur" zulässige Nutzungen.

Dazu schreibt die ARGBEAU:

"Zu Industriebauten gehören in der Regel auch Räume wie Labore, Sozialräume, Umkleideräume, Räume für Büro- und Verwaltungszwecke, Prüfstandsbereiche bzw. Entwicklungsflächen, deren zulässigen Flächenanteile im Verhältnis zum Industriebau im Einzelfall festzulegen sind."

Gruß

C. Lammer
Guten Tag Herr Lammer,

Zunächst vielen Dank.

Ihr erster Absatz ist nicht wirklich zielführend.

Außerdem:

Ich bin mir nicht sicher ob Sie es nicht bemerkt haben: Sie zitieren den gleiche Passus aus den Erläuterungen zur MIndBauRL (Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz Projektgruppe Muster-Industriebau-Richtlinie), also ebenfalls den Hinweis auf die zulässigen Flächenanteile!

Hm

Trotzdem vielen Dank.

Gruß A. Beuscher
Hallo Herr Beuscher,

wenn Sie sich "auf den Schlips getreten" fühlen, tut mir das Leid.

Aber ich habe, zugegebenermaßen, ihre Frage bzw. Ihr Problem nicht richtig verstanden in dem Sinne, wie wir Ihnen helfen können.

Ich habe den Passus deshalb nochmal zitiert, weil er eigentlich alles aussagt, sprich "im Einzelfall".

Eine feste Größe (Fläche, prozentualer Anteil etc.) ist für die "Nebenflächen" nicht festgelegt und aufgrund des breiten Spektrums des Anwendungsbereichs auch nicht sinnvoll.

Maßgebend ist der direkte (funktionale) Zusammenhang der "Nebenflächen" zur eigentlichen Industrienutzung. Ein Meisterbüro für den die Produktion beaufsichtigenden Meiser gehört zum Beispiel zur industriellen Nutzung; die Büros der Werbeabteilung grundsätzlich aber nicht.

Es ist unter Umständen sogar möglich, dass die "Nebenflächen" größer sind als die industrielle Nutzung; charakteristisch ist dieser Fall aber nicht.

Gruß

C. Lammer
6 Tage später
Hallo Herr Lammer,

zunächst noch einmal vielen Dank.

Trotzdem bleibt meine Frage - noch - offen.

Hallo andere Brandschützer,

Mir geht es nur indirekt um den "Flächenanteil".

Mal abgesehen von den "zul. Flächenanteilen" (so der Orig.-Wortlaut der M-IndBau-Erl.), interpretiere ich dass die in der Erl. gen. Nutzungen ("z.B." Labore, Sozialr., Umkleider., Räume f. Büro-u.Verwaltung, Prüfstandsbereiche,..) ausdrücklich ohne Trennwände mit brandschutzt. Raumabschluss vorhanden sein dürfen!

[... Ein IndBau kann aus mehreren Räumen bestehen, ... Raumbildende Umfassungswände müssen keine Trennw. i. S. der MBO sein.]

Ich denke - wie Sie - dass der (funktionale) Zusammenhang mit der eigentlichen Industrie Nutzung maßgeblich ist. Dazu gehören dann aber auch Räume wie Umkleideräume und Sozialräume, auch in mehrere Räume nebeneinander.

Ich hoffe dass es im Forum zu einem Dialog kommt, denn ich habe den Eindruck dass die neue IndBauRL (wie bei fast allen neu eingeführten VO oder RL) auch bei den kompetenten BS-Sachverständigen noch Interpretations-Spielraum aufwirft!

Beste Grüße A. Besucher
Für mich war die erste Antwort klar. Neben den Meisterbüros, welche immer schon als „abgetrennte“ Aufenthaltsräume zulässig waren, sind jetzt (nach der neue IndBauRL) viele andere Nutzungsbereiche innerhalb von Industriebauten zulässig (ohne Trennwände oder Brandwände).

Das können auch andere Büros oder zulässige Bereiche sein, welche zur Nutzung des Industriegebäudes gehören, nicht aber fremd genutzte Bereiche. Wichtig ist, dass die Gefährdungen allen Nutzern bekannt sind und auch die Möglichkeit der Festlegung von geeigneten betrieblichen Maßnahmen. Außerdem ist in Abhängigkeit von der Nutzung, den sich daraus ergebenen Gefährdungen und konkreten Randbedingungen vor allem die Rettungswegsituation zu berücksichtigen.

Die Brandwände, welche zwischen den ein oder mehrgeschossigen Bürospangen und den Lager- oder Produktionsbereichen gefordert wurden (IndBauRL 2000), waren oft nicht risikogerecht. Das trifft auch auf die die Erhöhung der Geschossigkeit zu, wenn kleine zweigeschossige Bereiche nicht abgetrennt werden sollten und das auch bei funktionellem Zusammenhang.

Die Flächenanteile werden in der neuen IndBauRL nicht geregelt, warum denn auch? Wir müssen risikogerecht planen. Wie immer kommt es auf den Einzelfall. Unsere Aufgabe liegt darin die Erreichung der zutreffenden Schutzziele sicherzustellen und das in Abhängigkeit von den Nutzungen den sich daraus ergebenen Gefährdungen und den konkreten Randbedingungen.

Wir wollten doch weniger staatliche Festlegungen.

Gruß Norbert Bärschmann

5 Tage später
Hallo Herr Beuscher,

hier meine Kommentierung.

Einbauten sind nach Nr. 3.9 definiert als begehbare Bauteile oberhalb des Fussbodens von Geschossen bzw. definierten Ebenen. Dies sind z.B. Lagerbühnen, Galerien, Emporen, auch höher liegende Räume mit Raumabschluß (Wände, Decken, Boden), erdgeschossige Räume mit begehbarer Decke,….

Ein erdgeschossiger Raum (z.B. Meisterbüro) mit nicht begehbarer Decke wäre demnach kein Einbau.

An die tragenden Bauteile oder raumabschließenden Bauteile dieser Einbauten werden keine Anforderungen an den F-widerstand gestellt.

Die Grundfläche dieser Einbauten ist begrenzt entsprechend Nr. 5.5 Tabelle.

Einzelne Einbauten dürfen demnach nicht mehr als 400 m² bei K1 betragen.

Mehrere Einbauten sind möglich mit Freistreifen von 5 m und maximaler Gesamtfläche von 25 % der Grundfläche des Geschosses bzw. BBA.

Einbauten dürfen nicht übereinander gestellt werden.

Ihr Beispiel:

BBA = 1.600 m² (K1)

Ein Einbau max. 400 m² mit begehbarer Fläche oberhalb des Fußbodens nach Nr. 5.5 Tabelle.

Mehrere Einbauten sind nicht möglich, da max. 25 % der Gesamtfläche Einbauten sein dürfen.

Beispiel 2

BBA = 1.800 m² (K1)

1 Einbau max. 400 m².

Zweiter Einbau möglich mit 50 m², da Gesamtfläche der Einbauten 450 m² = 25 % der Gesamtfläche.

Beispiel 3

BBA = 1.000 m² (K1)

1 Einbau max. 400 m² nach Tabelle.

Summe der Einbauten jedoch maximal nur 25 % d.GF = 250 m². Der Einbau darf demnach maximal nur 250 m² betragen.

Ihre Fragen:

Zu Frage 1:

Wie oder wo werden die zulässigen Flächenanteile ermittelt / festgelegt?

Die zulässigen Flächenanteile ermitteln sich nach Nr. 5.5 mit maximal möglicher Fläche eines Einbaus bzw. der maximalen Gesamtfläche von Einbauten bezogen von 25 % auf die Grundfläche des BBA.

Für diese Einbauten bestehen keine Anforderungen an den F-widerstand tragender Bauteile.

Zu Frage 2:

Richtig? Oder darf der Flächenanteil auch größer sein?

Ja, richtig. Der Einbau darf maximal 400 m² betragen, dies sind 25 % d. Gesamtfläche des BBA (Siehe oben Ihr Beispiel.

Handelt es sich eventuell um erdgeschossige Räume, die keine begehbare Decke haben, so sind diese meiner Auffassung nach keine Einbauten in diesem Sinne und wären in dieser Flächenbegrenzung für Einbauten nicht einzubeziehen.

Gruß

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