Beim Argument Bestandsschutz ist der Bauherr in der Nachweispflicht, denn die Anforderung nach öffnungslosen "Brandmauern" zum Nachbarn gibt es nicht erst seit dem letztn Jahrhundert.
Wenn es einen alten genehmigten Plan mit Fenstern gibt, besteht zumindest formeller Bestandsschutz. Wir haben jedoch schon viele Fälle gehabt, bei denen die Fenster letztendlich doch nicht legal waren (Fenster nachträglich eingebaut, private Vereinbarung mit Nachbarn, die bauordnungsrechtlich nicht haltbar war, spätere Grundstücksteilung, Nutzungsänderung des Gebäudes usw.).
Das Aussage, dass beim Austausch bzw. der Erneuerung von Bauteilen der Bestandsschutz entfällt, so wie es Herr Bärschmann beschreibt, ist meines Erachtens so pauschal nicht haltbar, auch wenn ich mit den übrigen Aussagen von Herrn Bärschmann vollkommen zustimmen kann.
Wie vor schon beschrieben, kommt es auf den Einzelfall, den Nachbarschutz und viele andere Randbedingungen an, die auf Grund der Komplexität hier im Forum sicherlich nicht abschließend bewertet werden können.
Dies sollte dann in einem abgestimmten Brandschtzkonzept ausgearbeitet werden.
Wenn es nur um eine Sanierung geht, muss auch hinterfragt werden, ob diese überhaupt genehmigungspflichtig ist. Die Dachterrasse kann u.U., je nach Lage, auch unabhängig von der Maßnahme betrachtet werden.
Letztendlich sollte aber auch eine Lösung für die Fenster angestrebt werden.