Hallo Forum,
in einem Untergeschoss soll ein Lichtschacht zur Rauchabführung einer Garage und Belüftung eines Hausanschlussraumes (F 90 / T 30 von der Garage getrennt)dienen. Man kann also von einem gemeinsamen Lichtschacht sprechen. Die Öffnungen zur Garage bzw. dem HAR in diesem Lichtschacht liegen über Eck (man kann also von der Garage in den HAR gucken).
Ich kann brandschutztechnisch derzeit keine Anforderung erkennen, die eine Trennung des Lichtschachtes fordern könnte: Die Öffnungen liegen in einem Geschoss, Lichtschächte sind quasi "Außenbereich"...
Etwas widersinnig, dass unmittelbar daneben eine aufwendige F 90 Wand die beiden Räume trennt, aber nicht alles im Baurecht ist logisch...
Teilen Sie meine Auffassung?
MfG
S. Huber