Hallo Clammer,
jetzt muss ich doch mal etwas dagegen sein bzw. Baerech voll zustimmen:
Die Bauordnung fordert zunächst nur, dass eine Zu- oder Durchfahrt [zu anzuleiternden Stellen > 8 m] zu schaffen ist (§ 5 (1) S. 2 MBO) und/oder entsprechende Flächen vorzusehen sind (§ 5 (1) S. 3 MBO).
Da steht nicht, dass der Bauherr einen irgendwie gearteten Anspruch darauf hätte, dass diese Flächen, auch die zur Aufstellung eines Hubrettungsgerätes, auf der Straße (=öffentlichen Verkehrsfläche) liegen können/ müssen/ dürfen.
Die genannte "Zufahrt" ist wie eine Grundstückszufahrt zu werten; diese führt in der Regel senkrecht auf das Grundstück. Auf rechtliche und technische Maßnahmen zur Sicherstellung einer Zufahrt hat der Bauherr wohl tatsächlich einen Rechtsanspruch (z.B. Bordsteinabsenkung, Unterbau Gehwegbahn, ggf. Parkverbot im Kurvenbereich, auch gegenüber etc.).
Wenn der Bauherr nun jedoch plant, dass die Aufstellung auf der Straße erfolgt, dann geht das entweder
1) weil das im bestehenden Straßenland räumlich (Abstand zur Fahrbahn, Breite der Fahrbahn etc.) und technisch (keine Oberleitung, Bäume, Bushäuschen etc.) möglich ist
oder, wenn das nicht so ist,
2) indem er -in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle und dem Straßenbaulastträger bzw. der Straßenverkehrsbehörde- diese Möglichkeiten schafft (z.B. durch Umbauten im Straßenland, Parkverbote, Bäume absägen etc. pp.). Dies geht jedoch nur im Konsens.
Auch z.B. das planmäßige Befahren der Gehbahn (sofern nicht im Zuge einer senkrechten Grundstückszufahrt, die z.B. zum Zwecke des Anleitern auch direkt vor der straßenzugewandten Außenwand enden kann (senkrechte Anleiterung) muss immer mit den Behörden abgestimmt werden.
Wenn man die Bauordnung so interpretiert, dass der Bauherr für die Flächen sorgen muss und die öffentliche Straße quasi wie ein fremdes Grundstück ansieht, dann kommt man glaube ich auch "rechtsdogmatisch" an das richtige Ziel.
Gruß
Werner Müller