Hallo Chris
Ich hoffe ich überfordere Dich nicht
Erläuterung ausgewählter zusätzlicher Anforderungen für Sonderbauten:
Maßstab bei der Brandschutzplanung bzw. Erstellung von BS- Konzepten ist die Schutzzielerreichung. Für Wohn- und Bürogebäude (Standardgebäude) ist diese bei Umsetzung der Bauordnungen (Standardbrandschutzkonzept) in der Regel sichergestellt. Das gilt auch für Sondernutzungen, wenn ggf. vorhandene Sonderbauvorschriften berücksichtigt werden und die zu betrachtenden Nutzungen (vor allem die daraus abzuleitenden Gefahren) in diesen Sonderbauvorschriften Berücksichtigung finden.
Für alle anderen Fälle, wie beispielsweise für Sondernutzungen oder Sonderbauten ohne Sonderbauvorschrift (nicht geregelte Sonderbauten) oder wenn besondere Gefahren bei Erstellung der Sonderbauverordnung nicht vom Gesetzgeber berücksichtigt wurden, sind vom Brandschutzplaner zusätzliche Maßnahmen festzulegen. Der Brandschutzplaner ist somit immer gezwungen für das Bauvorhaben eine Gefährdungs-/Risikobeurteilung durchzuführen, wobei auf die Betrachtung im Einzelfall besonderer Wert zu legen ist. Bei der Maßnahmenfestlegung kann er sich ggf. auch aus dem technischen Regelwerk anderer Rechtsgebiete „bedienen“, welche ebenfalls Brandschutzanforderungen beinhalten (baulich-, anlagentechnisch-, betrieblich-, abwehrende Maßnahmen).
In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass auch bei der Erstellung von Sonderbauvorschriften durch den Gesetzgeber Maßnahmen aus dem Arbeitsschutzrecht und anderen Rechtsgebieten berücksichtigt bzw. in diese baurechtlichen Vorschriften übernommen wurden. Aus diesem Grund arbeiten bei der Erstellung von Sonderbauvorschriften, neben Vertretern des Arbeitsministeriums, der Unfallversicherungsträger auch Vertreter von Umwelt- und Gefahrenabwehrbehörden mit.
Beispiele für in Baurecht aufgenommene arbeitsschutzrechtliche Anforderungen um die Schutzzielerreichung in Krankenhäusern sicherzustellen, anhand der BbgKPBauV (Planungsgrundlage für Krankenhäuser in Brandenburg).
Erstellung einer Brandschutzordnung
Bestellung von Brandschutzbeauftragten
Bereithalten von Löschgeräten und Löschdecken
Aufstellung von Flucht- und Rettungswegplänen
Freihalten von Rettungswegen
Kennzeichnung von Räumen mit Gefahrstoffen
Sicherheitskennzeichnung von Rettungswegen
Sicherheitsbeleuchtung
Sicherheitsstromversorgung
Maßnahmen zur Abführung, Beseitigung von gefährlichen Gasen, Stäuben oder vergleichbarer Gefährdungen z. B.
durch entsprechend ausgelegten Absauganlagen
Aufschlagrichtung von Türen im Verlauf von Rettungswegen
Zusätzliche Rettungswege aus Räumen mit erhöhter Gefahr
Verkürzung von Rettungswegen bei erhöhter Gefahr
Anforderungen an Inhalt und Zeitabständen von Belehrungen der Beschäftigten
Andere eingeführte Sonderbauvorschriften enthalten ebenfalls Anforderungen aus dem technischen Regelwerk anderer Rechtsgebiete. Zu berücksichtigen ist auch, dass in den moderneren Sonderbauverordnungen oder Richtlinien nicht alle erforderlichen Anforderungen aus benachbarten Rechtsgebieten übernommen werden, da viele von sich heraus gelten. Das bedeutet allerdings nicht, dass diese Anforderungen bei der Nachweiserstellung grundsätzlich außer Acht gelassen werden dürfen.
Gerade im Gewerbebau konnte auf Grund der vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten bzw. der zu berücksichtigenden Gefährdungen nicht jede mögliche Gefährdung bei Erstellung der Industriebaurichtlinie Berücksichtigung finden. Zur Sicherstellung, dass die zutreffenden Anforderungen aus dem Arbeitsschutz- oder Gefahrstoffrecht trotzdem zu berücksichtigen sind, wurde beispielsweise in Ziffer 2 IndBauRL 2000 hingewiesen. Dieser Hinweis entfällt in der neuen IndBauRL, um Doppelregelungen zu vermeiden. In den offiziellen Erläuterungen wird dieser Umstand aufgenommen.
Auch in der BbgKPBauV sind nicht alle in Krankenhäusern bekannten Gefahren berücksichtigt. In diesem Zusammenhang sind die krankenhaustypischen bzw. in besonderen Bereichen wie Operationsbereiche, Kreißsäle, Intensivstationen und auch die Forschungsbereiche, Bereiche mit ABCDE Gefahren wie Labore, Lager für Medikamente, medizinische bzw. andere Druckgase, Röntgenstationen u.s.w., zu nennen.
Als Problem kristallisiert sich heraus, dass die Brandschutzplaner nur die in den Bauordnungen bzw. Sonderbauvorschriften festgelegten Anforderungen berücksichtigen und die sich aus den Nutzungen ergebenen Brand- oder vergleichbaren Gefährdungen nicht betrachten. Diese werden in den Brandschutznachweisen entweder erst gar nicht erwähnt oder den Betreibern aufgetragen, selbst erforderliche Sicherheitsmaßnahmen festzulegen und das auch, wenn auf Grund der besonderen Nutzung nur durch z. B. bauliche Maßnahmen die Schutzziele nicht erreicht werden können.
Festzuhalten ist, dass in vorgenannten Sonderbauten, ohne Berücksichtigung von erforderlichen Brandschutzmaßnahmen (z. B. aus dem Arbeitsschutz- bzw. Gefahrstoffrecht), die brandschutztechnischen Schutzziele nicht erreicht werden können und das unabhängig davon, ob diese explizit ins Baurecht aufgenommen wurden oder nicht. Das bedeutet, wenn nur die baurechtlichen Vorschriften umgesetzt werden, können bestimmte Sonderbauten zwar errichtet aber nicht sicher genutzt werden.
Deshalb müssen die für die Abstellung der Brand- bzw. vergleichbaren Gefährdungen erforderlichen Anforderungen im BS- Konzept Berücksichtigung finden, auch wenn entsprechende Sonderbauvorschriften diese nicht enthalten. Diese Forderung ergibt sich schon aus der Tatsache, dass vom Gesetzgeber nicht alle Nutzungen berücksichtigt werden konnten oder diese von sich heraus gelten. Das BS- Konzept konkretisiert die zutreffende Landesbauordnung und wenn vorhanden die Sonderbauverordnungen für den Einzelfall. Das Ziel der Nachweiserstellung ist der Nachweis der Schutzzielerreichung und nicht der Nachweis der Einhaltung von fiktiven Bauvorschriften.
Die Festlegungen von Maßnahmen werden im Zuge der BS- Konzepterstellung für den konkreten Einzelfall, auf der Grundlage einer Risikoanalyse/Gefährdungsbeurteilung getroffen. Diese Verfahrensweise ist vergleichbar mit Erstellung von Sonderbauvorschriften, wobei in diesem Zusammenhang Anforderungen für fiktive Gebäude- bzw. Sondernutzungen in einer Sonderbauvorschrift zusammengefasst werden.
Alle Maßnahmen, welche zur Sicherung der brandschutztechnischen Schutzziele für den Einzelfall erforderlich sind, müssen im BS- Konzept Berücksichtigung finden und das unabhängig davon aus welchem Rechtsgebiet sie stammen. Diese Aussage gilt übrigens auch bei der Umsetzung des Vieraugenprinzips bzw. bei Prüfung der BS- Nachweise.
Wenn Sonderbauvorschriften eingeführt sind, müssen diese in der Regel eingehalten werden, da es sich um Mindestvorschriften handelt. Neben den Sonderbauvorschriften gelten auch die grundlegenden Anforderungen aus dem Bauordnungen und den eingeführten Technischen Baubestimmungen, wobei grundsätzlich immer die speziellere Vorschrift gilt, wenn beispielsweise die gleichen Bauteile, Anforderungen an Rettungswege oder andere Anforderungen in mehreren Vorgaben geregelt sind.
In einigen Fällen sind Einzelfallentscheidungen oder Abweichungen erforderlich. Diese sind mit der zuständigen Behörde, ggf. dem Prüfsachverständigen und bei brandschutztechnisch relevanten Anforderungen des abwehrenden Brandschutzes auch mit der Feuerwehr abzustimmen. Wie bereits dargestellt, ist ein entsprechend dem Gefahrenpotential erstelltes maßgeschneidertes Brandschutzkonzept aufzustellen.
Das gesetzlich vorgegebene Schutzziel, welches vor allem die Personensicherheit im Fokus hat, ist unter Berücksichtigung der Nutzergruppe umzusetzen. Das bedeutet Sicherstellen der Rettung wie z. B. der Evakuierung einer “hilflosen Personengruppe“ wie Kinder einer Kindereinrichtung, ohne dass die Rettungswege im Zeitraum der Evakuierung verraucht sind bzw. dass für solche gefährdeten Personengruppen zwei unabhängige horizontale und vertikale Rettungswege baulich sicherzustellen sind. Weitere erforderliche Brandschutzmaßnahmen sind als Ergebnis der erforderlichen Risikoanalyse festzulegen.
Brandrisikoanalyse
Die Bauordnungen und auch die Sonderbauverordnungen formulieren nur Mindestanforderungen, auch um geschützte Eigentumsrechte von Bauherrn nicht mehr, als dies zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, zu berücksichtigen. Es gelten ferner Verwaltungsgrundsätze, wie der Grundsatz des geringst möglichen Eingriffs bzw. der Verhältnismäßigkeit.
Außerdem enthalten die baurechtlichen Vorgaben Kompromisse, da mehrere Interessensvertreter, welche die unterschiedlichsten Ziele verfolgen, an der Erstellung beteiligt waren. Mit dem Ziel eine weitgehende Angleichung der Landesbauordnungen zu erreichen, wurden die jeweiligen Einzelbestimmungen verglichen und nur der geringste gemeinsame Nenner in der neuen Musterbauordnung 2002 festgeschrieben. Die Vorgaben der Musterbauordnung wurden von den einzelnen Bundesländern bei der Erstellung und Einführung der jeweiligen Landesbauordnung übernommen (allerdings nicht vona allen Bundesländern.
Der Planer hat diese festgelegten Mindestvorgaben (erstellt auf der Grundlage eines fiktiven Gebäudes mit einer abgeschätzten Nutzung) für die konkreten Baumaßnahmen als Planungsgrundlage zu berücksichtigen. Dabei muss er (wie bereits dargestellt) die konkreten Randbedingungen bei seiner Planung zu Grunde legen.
Grundsätzlich geht es aus vorgenannten Gründen nicht nur darum die Bauordnung, die ETB oder die Sonderbauverordnungen einzuhalten, sondern darum die Schutzziele in Abhängigkeit von den Randbedingungen zu erreichen.
Wenn keine vorgegebenen BS- Konzepte vorhanden (eingeführt) sind und auch keine fremden genutzt werden können, ist immer ein maßgeschneidertes/schutzzielorientiertes BS- Konzept zu erstellen. Als Grundlage eines solchen BS- Konzeptes ist vom BS- Nachweisersteller grundsätzlich eine Brandrisikoanalyse durchzuführen um darauf aufbauend die erforderlichen BS- Maßnahmen für den Einzelfall und in Abhängigkeit der Schutzziele festzulegen. Auch in diesem Fall sind die baurechtlichen Schutzziele sind als Mindeststandard zu verstehen.
In der Standardbrandrisikoanalyse ist die Größe der Brandlast, die Gefahr einer Brandentstehung, die Gefahr der Brandausbreitung und die dadurch möglichen Einwirkungen auf die Nutzergruppe bzw. deren Flucht- und Rettungsmöglichkeiten einzuschätzen und zu bewerten.
Nicht zuletzt ist auf die Möglichkeit von Lösch- und Rettungsmaßnahmen einzugehen.
Das bedeutet folgende Bewertungsgrundlagen sind bei einer Brandrisikoanalyse nach den baurechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen:
Prüfung der Brandlasten bzw. Vergleich der Brandlasten mit denen in Wohnungen (Wohnungen ca. 200 kWh/m²)
Beurteilung der Brandentstehungsrisiken und Vergleich mit normalen Brandentstehungsrisiken durch Kochgelegenheiten, Heizungsanlagen oder elektrischen Anlagen.
Beurteilen der Risiken bzw. besonderer Risiken aus dem Brandverhalten von Baustoffen, Bauteilen und den zu erwartenden Brandlasten aus der Nutzung
Berücksichtigung brennbarer „Materialien“ vor allem in Rettungswegen, aber auch in den Nutzungseinheiten wie Ausschmückungen, Kleidung und Kinderwägen, Spielzeug im Flur, Bastelarbeiten, Kopierer, Druckgasflaschen oder andere Gefahrstoffe
Beurteilung der Brandausbreitungsmöglichkeiten innerhalb der Nutzungseinheit, innerhalb der Geschosse, zwischen den Geschossen, über die Gebäude bzw. Brandwände hinaus
Beurteilung der Rauchausbreitung vor allem die Rauchbeaufschlagung der Rettungswege unter Berücksichtigung der Nutzergruppe
Beurteilung der Rettungswegsituation in Abhängigkeit von der Nutzergruppe und Möglichkeit der Rettung über Leitern der Feuerwehr
Beurteilung der Brandbekämpfungsrisiken
Da es nicht nur die baurechtlich vorgegebenen Schutzziele gibt, sind in Abhängigkeit von der Nutzung bzw. der Gefährdung ggf. weitere Schutzziele zu berücksichtigen. Wie oben erläutert, können die zu erreichenden Schutzziele den Denkmalschutz, der Umweltschutz, den Arbeitsschutz oder auch noch private Schutzziele betreffen. Letztere sind mit dem Bauherrn/Betreiber ggf. mit der Versicherung abzustimmen.
Zur Vollständigkeit werden noch weitere gesetzliche Schutzziele aufgeführt:
Denkmalschutz
Kulturgutschutz
Umweltschutz
Arbeitsschutz
Explosionsschutz
Nachbarschaftsschutz
Katastrophenschutz
Auch private Schutzziele können bei der Brandschutzplanung berücksichtigt werden:, z. B.:
Bestandsschutz
Versicherbarkeit, Verringerung der Versicherungsprämie
Verhinderung von Betriebsunterbrechungen, Abwanderung von Kunden, Sicherstellung der Liefersicherheit
Sicherung der Marktstellung
Sachschutz von Gebäuden, Gebäudeeinrichtungen, Rohstoffen und Waren
Datensicherheit
Sicherung der Arbeitsplätze
Ansehen der Betriebe oder Einrichtungen
Marktwerterhaltung
Auf Grund unterschiedlicher Schutzziele können sich Schutzzielkonflikte ergeben. Das trifft oft zu wenn der Denkmalschutz zu berücksichtigen ist.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass gerade für Sonderbauten zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden. Die Vorgaben aus den Bauordnungen reichen für die abweichenden Nutzungen oder Gefährdungen selten aus. Außerdem kann sich der Planer nicht nur auf die Vorgaben der ggf. vorhanden Sonderbauverordnungen oder Richtlinien verlassen.
Das bedeutet der Planer muss die Grundzüge der BS- Nachweiserstellung bzw. das Instrument BS- Konzept genau kennen um damit für den Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Grundlage sind die zu betrachtenden Gefährdungen für die Nutzergruppe und die Einsatzkräfte ggf. auch für die Nachbarschaft.
Es reicht auch nicht aus nur zu wissen wo mögliche Maßnahmen „stehen“, da schon bei Besprechungen mit dem Bauherrn oder den Behörden bestimmte Möglichkeiten oder Vorgehensweisen parat sein müssen. Hilfreich ist die Unterteilung möglicher Maßnahmen in Säulen.
Ein tragfähiges BS- Konzept steht auf den 4 Säulen (baulicher, anlagentechnischer-, betrieblicher und abwehrender Brandschutz).
Es ist ersichtlich, dass die Brandschutzplanung keine Einbahnstraße ist. Die jeweiligen Brandschutzmaßnahmen (aus den Säulen) sind nicht starr sondern können alternativ zur Anwendung kommen oder unterstützen sich gegenseitig in ihrer Wirksamkeit. Mit dem Möglichkeiten muss der Planer „spielen“ können um so für den Bauherrn die optimalen und trotzdem sichere Brandschutzplanung zu erstellen. Das erfordert ein umfangreiches Wissen der jeweiligen Möglichkeiten oder Grenzen von Brandschutzmaßnahmen und dem Zusammenspiel.
Der Planer muss den Bauherrn auch auf zusätzliche Schutzziele und die Vorteile bei Umsetzung entsprechender Maßnahmen hinweisen. Die Entscheidung ob nur der öffentlich geforderte Mindestbrandschutz umgesetzt wird oder durch manchmal einfache Maßnahmen der Brandschutz optimiert werden kann, wie z. B. eine höhere Sicherheit und geringere Folgekosten (Versicherungsprämie), sind vom Bauherrn zu treffen.
Auch die arbeitsschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen sind vom Bauherrn/bzw. dem späteren Arbeitgeber spätestens vor Nutzungsbeginn umzusetzen. Grundlage dafür ist das Instrument Gefährdungsbeurteilung. Der BS- Planer ist verpflichtet bekannte "Brand bzw. vergleichbare" Gefahren bei seiner Planung zu berücksichtigen bzw. den Bauherrn/Arbeitgeber über mögliche Varianten zur Sicherung des Arbeitsschutzes zu beraten (Brandschutz ist auch Arbeitsschutz). In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass die arbeitsschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen auch von den zu erwartenden Brand- oder vergleichbaren Gefahren abhängen, welche ebenfalls durch bauliche-, anlagentechnische-, betriebliche- bzw. Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes zu minimieren sind.
Das ist ein Auszug aus meinem Beitrag (ca. 600 Seiten) welches im Praxishandbuch Brandschutz abgedruckt ist.
Hier aber noch mit Rechtschreibfehlern
Gruß Norbert Bärschmann