Hier meine letzte Antwort etwas erweitert
„...,wenn nicht nachgewiesen wird, dass die Verglasung dem Rauch keinen bleibenden Widerstand entgegensetzt.“
Wieso sollen denn die drei außenliegenden Verglasungen auch noch Anforderungen gestellt werden? Hie besteht doch keine Verbindung zu den Geschossen.
An die Schachtwände bestehen bei außenliegenden Aufzugsschächten mit direktem Zugang zu den Nutzungseinheiten keine Anforderungen, allerdings an die Wand zum Gebäude (bzw. an die anschließende Schachtwand), an die Rauchableitung und an die Tür zu den einzelnen Nutzungseinheiten. Sie haben also Recht, wenn durch den Schacht Geschosse miteinander verbunden sind., ergeben sich Maßnahmen um das Schutzziel aus dem Aufzugs § zu erreichen.
Da nach meiner Erfahrung in der Regel die außenliegenden Schächte mit den Treppenräumen verbunden werden, ergeben sich keine besonderen Anforderungen an die Schächte bis auf die Anforderungen an Außenwände, da der Treppenraum von den Geschossen getrennt ist. Auch die Trennung zwischen Schacht und Treppenraum ist durch die jeweilige Aufzugstür gegeben.
Norbert Bärschmann