@Herrn Lammer:
Vielleicht bin ich ja jetzt der von Ihnen angesprochene Laie ;-)
Ich muss jetzt etwas ausholen, denn irgendwie verstehe ich die hier geführte Diskussionen nicht.
Grundsätzlich sprechen wir baurechtlich über zwei völlig getrennte sicherheitstechnische Anlagen:
Die BMA und die Alarmierungsanlage (hier Sprachalarmierung SAA).
Nach MHHR Punkt 6.4 ist eine BMA mit Kat 1 erforderlich, in Wohnungen genügen Rauchwarnmelder.
Zudem ist eine SAA in Vollschutz erforderlich.
Jetzt ist es aber doch so, dass entsprechend Punkt 8 MHHR 2008, für HH Das wurde aus der von Ihnen geschilderten Thematik ganz bewusst - insbesondere für Wohnhochhäuser – mit aufgenommen.
Dementsprechend werden nach MHHR – so meine Erfahrung – diese Gebäude mit Rauchwarnmeldern in den Wohnungen und automatischen Meldern der BMA zur Ansteuerung der Druckbelüftungsanlagen und Brandfallsteuerung für die Aufzüge sowie Handfeuermelder umgesetzt, sofern sie die Erleichterungsregelung erfüllen. Alarmierungsanlagen sind hier i.d.R. dann gar nicht erforderlich (außer ggf. UGs bzw. Garage nach GaV), sofern das Brandschutzkonzept /-nachweis nicht etwas anderes regelt.
In den letzten Posts -so habe ich dies interpretiert- ging es um das Thema ob 75dB für Schlafräume erforderlich sind, falls eine Alarmierungsanlage ERFORDERLICH ist.
Meine Auffassung hierzu: Ja, mind. 75dB am schlafenden Ohr. Dann erübrigt sich m.E. eine Diskussion bzgl. „Tagespegeln“ in Wohnungen.
Ist eine Alarmierungsanlage erforderlich erreicht man 75 dB i.d.R. nur durch einen Lautsprecher der SAA innerhalb des Schlafraums.
Ich teile uneingeschränkt Ihre Auffassung, dass Lautsprecher der sicherheitstechnischen Anlage innerhalb der Wohnung äußerst problematisch sind, schon allein wegen der Wartung/ Prüfung.
Bedeutet doch aber -ohne den Bauherren zu nahe treten zu wollen- Ziel wäre es so zu bauen, dass von der „Erleichterungsregelung“ gebrauch gemacht werden kann und damit die Ganze Thematik Alarmierung in den Wohnungen zu vermeiden.