Ich habe ein BS- Konzept für ein Bettenhaus angefertigt.
• GK 4 mit 3 Geschossen plus KG und DG
• In den ersten drei Geschossen jeweils 3 kleine Zimmer mit insgesamt 18 Gastbetten
• Im darüber liegenden Dachgeschoss liegt im Bestand eine kleine Büronutzungseinheit
Es handelt sich um einen nicht geregelten Sonderbau. Die Beherbergungsstättenverordnung ist nicht anzuwenden ist.
In Bezug auf den vorliegenden Einzelfall habe ich nach meiner Auffassung ausreichend Anlagentechnik eingeplant. Dabei habe ich die geplante Nutzung und auch die konkreten Randbedingungen, so dass vom Betreiber keine zusätzlichen Maßnahmen auf Grund der obligatorischen Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind (bin auch Sicherheitsingenieur).
Nachfolgend Auszüge aus meinem BS- Konzept:
Treppenraum:
Der bestehende Treppenraum umschließt die notwendige Treppe in allen Geschossen und erfüllt im Wesentlichen die jetzigen Anforderungen. Besondere Gefährdungen sind nicht zu berücksichtigen.
Der Treppenraum hat in jedem Geschoss ein Fenster zur Entrauchung, wobei die erforderlichen Fenstergrößen geringfügig unterschritten werden (knapp unter 0,5 m²).
Von der ARGEBAU wurde klargestellt, dass die Rauchableitung lediglich den Einsatzkräften der Feuerwehr dient, um wirksame Löschmaßnahmen zu ermöglichen. Da dieses Schutzziel erreicht wird, sind keine zusätzlichen Änderungen erforderlich (keine Abweichung da Treppenraum nicht geändert wird).
Die neuen Treppenraumtüren zu den Geschossen des Bettenhauses müssen mind. rauchdicht und selbstschließend sein (z. B. Einhaltung der DIN 18095). Solche Türen sind auch mit Verglasungen erhältlich. Die Treppenraumtür zum Büro im DG ist im Bestand vollwandig, dicht und wird noch selbstschließend „nachgerüstet“.
Die Treppenraumtür zum KG erfüllt die Anforderung an eine T 30 Tür und entsprach zum Einbauzeitpunkt den baurechtlichen Anforderungen. Wenn diese zu einem späteren Zeitpunkt ausgetauscht werden muss (z. B. wegen Verschleiß) sind die dann zutreffenden Vorgaben zu berücksichtigen (momentan feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend, z. B. T 30 RS nach DIN 18095).
Rauchableitung:
Für die vom Gästehaus genutzten Geschosse ergeben sich keine besonderen Anforderungen an die Rauchableitung oder an das Vorsehen von Rauch oder Wärmeabzugsanlagen. Das gilt auch für die Büronutzungseinheit im DG und das Kellergeschoss. Die Rauchableitung wird in der Regel durch die vorhandenen Lichtschächte, Fenster und Türen sichergestellt.
Der Treppenräum hat Fenster, welche von Hand geöffnet werden können (siehe auch unter Treppenraum).
Gefahrenmeldeanlagen:
Für die Bereiche des Gästehauses ist eine Hausalarmanlage vorzusehen mit denen im Gefahrenfall die Gäste manuell gewarnt werden können. Besondere Anforderungen bestehen an diese Hausalarmanlage nicht (keine Sicherheitsstromversorgung, kein Funktionserhalt). Zusätzlich sind Rauchwarnmelder in den einzelnen Beherbergungsräumen und im jeweils davor liegenden Flur anzubringen (Produktnorm DIN EN 14604 und Anwendungsnorm DIN 14676). Eine Vernetzung dieser untereinander ist nicht zwingend erforderlich (im Übrigen auch nicht normativ geregelt).
Sicherheitsbeleuchtung/Beleuchtung der Rettungswegzeichen:
Für das Gästehaus muss nach den baurechtlichen Vorgaben keine Sicherheitsbeleuchtung installiert werden, da die Nutzung und Gefährdung wohnungsähnlich ist und die Geschosse bzw. Rettungswege übersichtlich sind. Das gilt auch für die Installation von be- oder hinterleuchteten Rettungswegzeichen.
Vom Nachweisersteller wird empfohlen mind. langnachleuchtenden Rettungswegzeichen entsprechend der ASR A 1.3 in Verbindung mit der ASR A 2.3 aufzuhängen, so dass die Führung der Rettungswege eindeutig erkennbar ist.
Sicherheitsstromversorgung:
Baurechtlich erforderliche sicherheitstechnische Anlagen sind auch bei Stromausfall mit Energie zu versorgen (Notstromversorgung), soweit diese keine eigene Stromversorgung haben (z. B. Batteriegepuffert).
Momentan sind keine sicherheitstechnischen Anlagen geplant oder erforderlich welche mit Energie zu versorgen sind.
Ergebnis nach dem der Brandschutzdienstleiter vor Ort war:
Die Rauchableitungsöffnung im Treppenraum wurde auf 1 m² vergrößert. Die Auslösung kann vom EG und vom DG erfolgen. Zusätzlich gibt es noch eine automatische Auslösung über Rauchmelder. Die Energieversorgung der Rauchabzugsanlage ist über Sicherheitsstromversorgung bzw. Batterie gesichert.
Die Hausalarmanlage soll eine Hausalarmzentrale bekommen („nach dem Stand der Technik“). Die Rauchwarnmelder sollen auf diese Zentrale aufgeschaltet werden. Auch eine Weiterleitung von Alarmen zum Handy des Betreibers ist ggf. in Planung.
Ich musste mir anhören, dass hier die vom Dienstleiter geplanten Maßnahmen Standard sind und im Übrigen auch eine BMA mit Aufschaltung zur FW. Das gilt auch für die Sicherheitsbeleuchtung, die Sicherung der Energieversorgung (Sicherheitsstromversorgung oder Batteriepufferung) den Funktionserhalt…..u.s.w.
Das war noch nicht alles.
Nach meiner Info wollte der Betreiber diese erhöhten Anforderungen nicht in diesem Ausmaß.
Was haltet Ihr von den zusätzlichen Maßnahmen des BS- Dienstleisters?
Norbert Bärschmann