Hallo Peters,
nun ja, wenn man mit dem Wörtchen "grundsätzlich" so etwas wie "in der Regel" meint, dann ist die Aussage der Bauaufsicht schon richtig (in der "Rechtssprache" meinen diese Worte ja, dass eben auch Ausnahmen möglich sind).
Wenn man mit "grundsätzlich" so etwas wie "ausnahmslos" meint, dann ist die Aussage falsch, denn Art. 31 (3) S. 2 BayBO sagt ja:
"Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen."
Hier ist ja explizit ein Ausnahmetatbestand ("wenn keine Bedenken bestehen") formuliert. Rein rechtlich hat der Bauherr dann sogar Anspruch darauf.
Problem hierbei: Der Begriff "Bedenken" ist ein rechtlich nicht definierter Begriff. Da lässt sich dann eben auch lange drüber streiten.
Zu Deinem konkreten Fall: ...das muss man im Einzelfall sehen...
Gruß
Werner Müller