Schönen Abend zusammen,
bezüglich Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen gibt es keine genaue Frist. Es gilt:
• Die Erfordernis von Flucht- und Rettungsplänen ist im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu prüfen.
• Es besteht ggf. eine Aushängepflicht in/für bestimmte Bereiche.
• Die Inhalte müssen der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ entsprechen.
• Die Gestaltung erfolgt nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“
• Die Erstellung erfolgt gemäß nach DIN ISO 23601.
• Die Verwendbarkeit/Nutzung muss z.B. auch bei Ausfall der Beleuchtung gewährleistet werden.
• Regelmäßige Unterweisungen der Beschäftigten (vorzugsweise jährlich)
• Durchführung von Räumungsübungen
Frist:
Wie bei einer „normalen Gefährdungsbeurteilung“ auch, muss bei wesentlichen Veränderungen (Änderung der Gefahrenlage/-risiko) eine Änderung durchgeführt werden. Hierzu gibt es keine Frist.
Eignung/Befähigung:
Da die Pläne nach DIN ISO 23601 vorgeschrieben sind, kann man hier nicht allzu viel falsch machen. Aber auch hier gilt, der Betreiber kann jederzeit die Flucht- und Rettungswege selber erstellen. Sollte er es an Mitarbeiter/innen delegieren, muss sich der Unternehmer davon überzeugen, dass diese Person über eine ausreichende Fachkunde verfügt. Das gilt auch für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen.
Es gibt hier unendlich viele Angebote (z.B. TÜV-Süd: Befähigte Person für die Erarbeitung und Prüfung von Flucht-, Rettungs- und Feuerwehrplänen) zur Hilfestellung. Dies ist aber oft oder überwiegend eine Art „Gelddruckmaschine“ dessen Nutzen nicht immer gewährleistet ist.
Gruß
J. Maurer