Guten Tag,
aus der Ferne isst, gerade ohne Pläne etc., eine Beurteilung nur eingeschränkt möglich; gerade bei Formulierungen wie "offene Gänge".
Wenn ich es recht verstanden habe, haben Sie eine unterirdische Großgarage, die unter einer Freifläche liegt. Von den Außenkanten der unterirdischen TG bis zu den Außenkanten der Hochbauten ist ein Abstand von ca. 6,5 m. Die TG hat eigene Zugänge und keine Verbindung an die Wohngebäude.
=> Ich sehe den Tatbestand von §15 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 als nicht erfüllt an; d. h. es ist keine Löschanlage notwendig.
Jetzt kommt zum zuvor geschilderten Fall noch ein Aufzugsturm dazu, der aus der Tiefgarage "herausragt", also über Erdgleiche. Dieser Turm ist mit "offenen Gängen" mit den Wohngebäuden verbunden. Unter "Offene Gänge" würde ich jetzt eine Überdachung verstehen.
=> Ich sehe den Tatbestand von §15 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 als nicht erfüllt an; d. h. es ist keine Löschanlage notwendig. Die Gebäudetrennung und die Schutzziele werden auch so erfüllt - Feuer und Rauch müssten sich ja aus der TG über den Aufzugsschacht und die offenen Gänge auf die Wohngebäude ausbreiten.
Ach ja, durch den Aufzugsturm könnte die TG sogar von der GK5 in die GK1 rutschen ;-))
Gruß
C. Lammer