Hallo,
1.
Die Industriebaurichtlinien gilt nur für Sonderbauten, hier also nicht. Sie kann allerdings zur Begründung von Abweichungen von der BayBO herangezogen werden. Sie kann aber kein rechtgültiges Gesetz oder Verordnung wie die Garagenverordnung ersetzen.
2.
Kraftfahrzeuge dürfen (abgesehen von anderen Ausnahmen) in Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn sie Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- oder Lagerräumen für Kraftfahrzeuge sind.
3.
Damit ist eine Garage in dem Gebäude herzustellen mit entsprechender Abtrennung (so, wie sich das auch bei jedem anderen Gebäude gehört, wenn ich das mal so anmerken darf).
4.
Die Mittelgarage ist brandschutztechnisch zu prüfen. Hiervon gibt es keine Ausnahme (die Bauaufsicht kann auf Bauvorlagen verzichten, aber nicht auf Prüfungen).
Gruß
Alexander Vonhof