Die Frage ist erst einmal, ob der Einbau genehmigungsbedürftig ist. Wenn nicht, gilt ohnehin die alte IndBauRL. Im "normalen" Industriebau würde ich sagen, der Einbau ist aus sich heraus nicht zwangsweise genehmigungsbedürftig, aber im BImSchG-Verfahren gelten da auch noch mal andere Maßstäbe.
Und natürlich müssen in jedem Fall Änderungen in den Brandlasten berücksichtigt und dokumentiert werden und im Zweifelsfall eine Neuberechnung erfolgen. Die Antwort lautet also eindeutig: ja. Und: Wenn sich aus der erforderlichen Neuberechnung höhere Anforderungen an den Industriebau ergeben, muss der Brandschutznachweis insgesamt neu (also nach IndBauRL 2014) gefasst und neu genehmigt werden.
Sollten sich keine höheren Anforderungen aufgrund der Änderung der Brandlast ergeben, aber ist das BV dennoch genehmigungsbedürftig, ist es darüber hinaus u.U. nicht unbedingt erforderlich, die ganze Halle neu zu betrachten, sondern nur der Umbaubereich und die Schnittstellen zum Bestand.
Das liegt dann am Geschick des Nachweiserstellers.
Gruß
Alexander Vonhof