ok, sorry, hatte mich auch schon gewundert, denn ich kenne Ihre andern Beiträge und dachte mir, wie kommt der/die den nun auf solche Ideen?
also: ich habe mal recherchiert:
bereits in der RGaO von 1939 heißt es unter
§ 21 Verbindung der Garagen und ihrer feuergefährdeten Nebenräume mit anderen Räumen
(1) Garagen und ihre feuergefährdeten Nebenräume sollen möglichst mit anderen Räumen nicht verbunden werden.
(2) Kellergaragen dürfen nicht unmittelbar mit Treppenhäusern
verbunden werden.
(a) Garagen und ihre feuergefährdeten Nebenräume dürfen nur dann mit anderen Räumen verbunden werden, wenn
a) eine Sicherheitsschleuse, d. h. ein besonderer, feuerbeständig
umgrenzter Raum, eingeschaltet wird, der keine Feuerstätten oder sonstigen Zündquellen enthält,und
b) die anschließenden Räume einen gesicherten Ausgang ins Freie haben, bei ebenerdigen Anlagen genügt auch ein Ausstieg.
(4) Kleingaragen1 und ihre feuergefährdeten Nebenräume dürfen durch feuerhemmend2 schließbare Offnungen mit anderen Räumen unmittelbar verbunden werden:
a) die keine Feuerstätten oder sonstigen Zündquellen oder keine leicht brennbaren Stoffe enthalten,
b) die nicht den einzigen Ausgang von Räumen bilden,die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, und
c) in denen nicht mit offenem Feuer oder Licht umgegangen wird.
(5) Durchgangsstellen von Einrichtungen zur Kraftübertragung,
von Heizrohren oder anderen Leitungen in Wänden, Decken und Fußböden sind so auszuführen, daß Feuer nicht nach anderen Räumen übertJfagen werden
kann.
später in der GaV von 1963 heißt es:
§8
Verbindung der Garagen mit anderen Räumen
(1) Öffnungen zwischen Garagen und nicht zur Garage gehörenden Räumen
sind unzulässig, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Oberirdische Garagen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen
durch selbstschließende feuerhemmende Türen verbunden sein, wenn die Räume
1. nicht im einzigen Ausgangsweg von Aufenthaltsräumen liegen,
2. keine Zündquellen oder leicht brennbaren Stoffe enthalten und
3. nicht tiefer als die angrenzenden Garagen liegen.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist die Verbindung nur durch eine Sicherheitsschleuse zulässig.
(3) Mittel- und Großgaragen dürfen mit Aufzügen, Treppenräumen und ihren
Zugängen, die den Benutzern von Wohnungen oder von anderen Räumen dienen,
nur durch Sicherheitsschleusen verbunden werden. Für Großgaragen können
wegen des Brandschutzes eigene Treppenräume gefordert werden.
in der GaV 1973 wurde es erweitert:
§ 10 Verbindung der Garagen mit anderen Räumen
(1) Garagen dürfen mit Fluren, Treppenräumen und Aufzügen,
die auch den Benutzern von Wohnungen oder anderen Räumen dienen, und mit nicht zur Garage gehörenden Räumen nur durch Sicherheitsschleusen nach Art. 32 Abs. 2 BayBO verbunden sein, soweit in den nachfolgenden Absätzen
nichts anderes bestünlnt ist.
(2) Es kann gestattet werden, daß Mittel- und Großgaragen in oberirdischen Geschossen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen unmittelbar durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen verbunden werden,wenn die Räume .
1. nicht im Zuge des einzigen Rettungsweges von Aufenthaltsräumen
liegen,
2. keine Zündquellen oder leicht entzündliche Stoffe enthalten,
3. nicht tiefer als die angrenzenden Garagen liegen und wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
(3) Es kann gestattet werden, daß Mittel- und Großgaragen mit Abstellräumen bis zu 20 m2 Grundfläche unmIttelbar
durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden Türen verbunden werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
(4) Offene Garagen dürfen mit Fluren, Treppenräumen und Aufzügen, die auch den Benutzern von Wohnungen oder anderen Räumen dienen, unmittelbar durch Offnungen mit mindestens feuerhemmenden, selbstschließenden Türen verbunden
sein.
(5) Kleingaragen dürfen mit ~cht zur Garage gehörenden Räuluen unmittelbar durch Offnungen mit mindestens feuerhemmenden, selbstschließenden Türen verbunden sein.
Ich denke, dass, historisch gewachsen, die Selbstverständlichkeit, dass zwischen Wohnbereichen und Mittel- und Großgaragen eine Schleuse sein muss, auch dazu geführt hat, dass dies so explizit nicht mehr erwähnt wird. Für jeden scheint es selbstverständlich, aber wer es hinterfragt, steht genaus so da, wie Sie. Sie haben mit der Frage ans Forum auch Recht!
Vielleicht sollten Sie mal einfach eine formlose Anfrage an die Oberste stellen, um hier eine klare Aussage zu bekommen? Die Oberste reagiert allgemein recht schnell und konkret.
nun, viel Erfolg!
mfg
der Feuerteufel