Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich habe gerade von der Baugenehmigungsbehörde die Aufforderung erhalten mein Brandschutzkonzept zu ändern.
Wohngebäude mit 44 WE und Mittelgarage
GKL 5
Gebäudelänge 83m
Gebäudetiefe 13m
Die Brandabschnittsbildung im Staffelgeschoss erfolgt durch die Ausbildung einer Abstandsfläche zwischen 2 Gebäudeteilen.
In meinem Brandschutzkonzept habe ich einen 5m breiten Streifen aus nicht brennbaren Baustoffen festgelegt.
Der Architekt hat großzügige 7,75m Abstand eingeplant und das ganze als Dachterrasse bezeichnet.
Das Bauamt fordert nun, dass ich mein Brandschutzkonzept um die Forderung nicht brennbarer Terrassenmöblierung ergänze.
Eine rechtliche Begründung dieser Forderung ist dort nicht zu bekommen.
Wie seht ihr die Angelegenheit?
Ich möchte mich dem Ansinnen der Behörde nicht beugen.
Auf der einen Seite sind in den erdgeschossigen Abstandsflächen Garagen mit Abstellraum bis 12m Länge zulässig, andererseits soll ich nun brennbare Terrassenmöbel auf 2 Wohnungsterrassen a. 20m² verbieten, nur weil diese 10m über OK Erdreich liegen.
Nur zur Vervollständigung:
Die gegenüberliegenden Außenwände der beiden Gebäudeteile bestehen aus Kalksandstein, also mind. feuerhemmend.
Die Außenwandverkleidung ist mind. schwer entflammbar.
Die Wände haben Öffnung.
Es stehen zwei, über einen Laubengang erreichbare bauliche Rettungswege zur Verfügung.
Danke für Eure Unterstützung.
Mathea