Hallo Frau Ludwig,
"Ist damit der Passus erfüllt?"
=> Ja, § 10 Abs. 3 verwesit auf § 16.
"Theoretisch hätte ich die Möglichkeit im Dach RWA´s einzuplanen, da meine Mall im eingeschossigen Gebäudeteil liegt. Aber macht das Sinn?"
Sehe ich persönlich so, da Sie sonst nach einem Rauch-/Brandschaden erst die gesamte Lüftungsanlage reinigen oder gar sanieren müssen.
Das Thema "Öffnungsfläche" etc, haben "die Bayern" nicht aus der MVKVO übernommen. Dort finden sie im § 16 Absatz 2 Nummer 4 Auslegungshinweise:
"Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere erfüllt bei" ...
"Ladenstraßen mit nur auf einer Ebene liegenden Verkehrsflächen, wenn diese Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben, bei denen je höchstens 20 m Länge der Ladenstraße mindestens ein Rauchabzugsgerät mit mindestens 1,5 m² aerodynamisch wirksamer Fläche im oberen Raumdrittel angeordnet wird, je 80 m Länge der Ladenstraße mindestens eine Auslösegruppe für die Rauchabzugsgeräte gebildet wird und Zuluftflächen im unteren Raumdrittel von insgesamt mindestens 12 m² freiem Querschnitt vorhanden sind; bei sonstigen Ladenstraßen, wenn die Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben, bei denen die Größe und Anordnung der Rauchabzugsgeräte und der notwendigen Zuluftflächen hinsichtlich des Schutzziels des Absatzes 1 ausreichend bemessen sind."
Gruß
C. Lammer