Autor: schächer Liebe Frau Lowke,
"Bestandsschutz" gibt es als Wort eigentlich gar nicht. Es ist der verfassungsmäßige Anspruch auf Recht am Eigentum und Erbe, der in Art. 14 GG verbrieft ist. Dieser findet seine Grenze im Art. 2 GG, der Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gewährleistet.
Bei konkreter Gefahr darf a l l e s nachgefordert werden, um die Sicherheit (wieder) herzustellen (Art 2-Pflicht). Bei "abstrakter Gefahr", d.h. es ist irgendwie denkbar aber nicht allzu wahrscheinlich, daß etwas passieren könnte ... kann im Bestand nichts n a c h g e f o r d e r t werden. Sie haben saniert - ist die Auflage in diesem Zusammenhang gekommen ? Haben Sie die Gebäudeklasse gewechselt, eine zusätzliche Wohnung errichtet, eine zusätzliche Etage mit Aufenthaltsräumen versehen ? D a n n kann die BA grundsätzlich im Zusammenhang stehende Anforderungen stellen.
Mit einem erfahrenen Brandschutzkollegen zusammen besprechen und dann eine gute Begründung nachlegen. Und an das Grundgesetz denken, es ist unmittelbar geltendes Recht und durchsetzbar (und keiner hat es je gelesen ...).
mfg Schächer