§ 35 Notwendige Treppenräume, Abs. 8 (MBO)
Notwendige Treppenräume müssen belüftet und zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten entraucht werden können.
Sie müssen
1. in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 qm haben, die geöffnet
werden können, oder
2. an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung haben.
[...]
Öffnungen zur Rauchableitung nach Satz 2 und 3 müssen in jedem Treppenraum einen freien Querschnitt von mindestens 1 m² und Vorrichtungen zum Öffnen ihrer Abschlüsse haben, die vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können.
Es bestaht also Wahlfreiheit zw. 0,50 qm in jedem Geschoss oder einer 1,0 qm Öffnung zur Rauchableitung an oberster Stelle.
Nur für die Öffnungen an oberster Stelle gibt es Vorgaben zur Lage deren Öffnungsvorrichtungen.