In einem anderen Forum habe ich folgendes gefunden
Arbeitsschutzrecht vor Baurecht?
Frage
Ich kann mich an einen Referenten erinnern, ich denke es war bei den Nürnberger Brandschutztagen, der aussagte, dass das Arbeitsschutzrecht (Z.B. die ASR) vor dem Baurecht zu sehen ist.
Antwort
Arbeitsschutzrecht ist Bundesrecht und steht daher "über" dem Baurecht, welches "nur" Landesrecht ist; es geht also Bundes- vor Landesrecht.
D. h. aber auch, dass in der Regel die jeweils höhere Forderung zählt. Wenn also durch das Landesrecht eine Verschärfung des Bundesrechts eintritt, muss das Landesrecht umgesetzt werden.
Meine Konkretisierung der Antwort
Hier geht es nicht um höhere oder niedere Forderungen. Die beiden Rechtsgebiete gelten gleichberechtigt nebeneinander mit dem Ziel sich zu ergänzen. Das grundsätzliche Ziel beider Rechtsgebiete ist die Sicherheit der Gebäude mit den Nutzungen auf Dauer zu gewährleisten.
Das Baurecht regelt bei der Gebäudeplanung und Erstellung die Grundlage für die erforderliche Sicherheit (gesellschaftlich akzeptiertes Risiko aus LBO mit Nebenbestimmungen...).
Bei der BS- Planung ist die zu diesem Zeitpunkt bekannte Nutzung zu beachten, ggf. auch auf Grundlage der betreffenden rechtlichen oder materiellen Vorgaben aus zutreffenden Rechtsgebieten, soweit vorhanden. In vielen Sonderbauverordnungen ist das bereits geschehen. Bei nicht geregelten Sonderbauten ist das Aufgabe des BS- Planers, ggf. in Zusammenarbeit mit dem späteren Nutzer.
Die meist „festen Anforderungen“ aus dem Baurecht können später nicht immer so einfach geändert werden (Beton, Stein, Ausdehnung von Hallen, Rettungsweglängen und Breiten mit Lage der Treppenräume u.s.w.). Deshalb ist im Baurecht auch der Bestandsschutz geregelt, soweit die Nutzungsänderungen nicht wesentlich und die neuen Gefährdungen nicht erheblich sind. Der Bauherr muss die Anforderungen aus dem Baurecht Umsetzen. Der Nutzer (Betreiber, Arbeitgeber) soll dieses Sicherheitsniveau dauerhaft erhalten.
Das Arbeitsschutzrecht regelt vor allem die Nutzungen und die sich daraus ergebenen Gefährdungen, welche sich im Nutzungszeitraum regelmäßig ändern. Dabei ist die vorhandene brandschutztechnische Infrastruktur zu berücksichtigen (genehmigtes BS- Konzept). Vereinfacht kann dieses Recht als Nutzungsrecht bezeichnet werden.
Im Nutzungsrecht gibt es keine festen Maßnahmen, da die materiellen Anforderungen nicht in Gesetzen oder Verordnungen enthalten sind. Letztere enthalten nur Vorgaben für das Vorgehen
(z. B. Maßnahmenfestlegungen in Abhängigkeit der Gefährdungen bzw. auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen). Das zu erreichende Sicherheitsniveau kann nur aus technischen Regeln entnommen werden, von denen grundsätzlich abgewichen werden darf und das ohne jegliche Prüfinstanz bzw. Genehmigung. Voraussetzung ist, dass die Gefährdungen das zulassen und das vorgegebene Sicherheitsniveau erreicht wird. Bestandsschutz kennt das Nutzungsrecht nicht.
Wenn die beiden Rechtsgebiete mit einem Rechner vergleicht, handelt sich beim Baurecht um die „Hardware“ und beim Nutzungsrecht um die „Software“. Wie oben erwähnt ergänzen sich beide Rechtsgebiete gegenseitig.
Das Instrument, mit dem im Nutzungszeitraum Sicherheit umgesetzt wird, heißt Gefährdungsbeurteilung. Im Bauzeitraum heißt das Instrument BS- Konzept. Beide müssen verzahnt sein, was leider gesetzlich so nicht vorgegeben ist.
Gruß Norbert Bärschmann