Hier nochmal eine Erklärung zu den Nutzungseinheiten.
Eine Wohnung ist eine Nutzungseinheit, ein Hotel ist auch eine Nutzungseinheit. Das trifft auch für eine Schule zu. Hier lassen sich noch mehrere Beispiele anfügen. Für die Sonderbauten sind die die Rettungswege meist geregelt (VStättV, VkV u.s.w.). Nach Beherbergungsstättenverordnung ist die Schaffung von "Teil"- Nutzungseinheiten ausgeschlossen. Das bedeutet in Sonderbauten sind alle Aufenthaltsräume an einem Rettungsweg angeschlossen.
Ein mehrgeschossiges Bürogebäude muss nicht in Nutzungseinheiten unterteilt werden. Die brandschutztechnische Unterteilung erfolgt durch Brandwände Decken, Treppenräume und Flure. Die Rettungswege sind also gesichert, da jeder Aufenthaltsraum an einem Rettungsweg angeschlossen ist. Das gilt auch für das Abschottungsprinzip.
Wenn nun keine notwendigen Flure gewünscht werden, dann gibt es die Erleichterung, dass vergleichbar wie in Wohnungen abgetrennte Büronutzungseinheiten geschaffen werden dürfen. Diese sind auch durch Trennwände abzugrenzen. Damit wird auch das Abschottungsprinzip gesichert (trotz Entfall der notwendigen Flure). Da das Risiko in Bezug auf die Rettung in Büros geringer als in Wohnungen ist (meist schläft keiner), sind Nutzungseinheiten bis zu 400 m² zulässig und das ohne notwendige Flure. Andere Nutzungseinheiten zur Ermöglichung von "gefangenen Aufenthaltsräumen" sind wegen dem etwas höheren Risiko auf 200 m² begrenzt.
Ich habe schon Abweichungsanträge gesehen, in denen der Entfall von notwendigen Fluren in einer offenen Turnhalle beantragt wurde(ein Raum ohne weitere Aufenthaltsräume). Das ist doch ein Schmarrn oder. Der große Raum hat Zugang zu zwei Ausgangstüren ins Freie und benötigt deshalb auch keinen Flur (siehe auch § 1 MVVO).
Auch für ein offenes Großraumbüro ergibt sich keine Abweichung in Bezug auf notwendige Flure, wenn keine Aufenthaltsräume abgetrennt sind. Dann sind eben keine Flure notwendig! Hier ergeben sich erst bei Überschreitung der Brandabschnittslängen von 40 m Abweichungen.
Gruß Norbert Bärschmann
MVVO heißt Mustervernunfsverordnung, gilt in allen Bundesländern