In einer, als Versammlungsstätte bis 1.000m² genehmigten Schulturnhalle, soll die Prallwand gem. § 5 MVStättV, als geschlossene, nicht hinterlüftete Holzbekleidung erstellt werden.
Frage 1:
Erfüllt eine Holzbekleidung auf Unterkonstruktion aus Holzlatten, mit allseitigem Abschluss des Holhraumes hinter den Platten, bestehend aus Holzlatten oder Dämmstoffstreifen A1, Sp.1.000°C, 30kg/m³, die o.g. Anforderung?.
Frage 2:
Ist in o.g. Konstruktion eine Bekleidung aus Sperrrholzplatten (B2), im Sinne der MVStättV, zulässig?
J.Peters