Hallo Rupi, Hallo Herr Merkl,
ich, leider nur meine persönliche Meinung, finde die ?totale? Erleichterung für die Entrauchung durch eine Lüftungsanlage bei Sprinklerung nicht gut. Wie funktioniert das, wenn ich Filter etc habe. Noch bedenklicher halte ich das für Verkaufsstätten. Wenn in einer Verkaufsstätte mit 5000 m? über 5 Geschosse die Lüftung nur solange laufen muss, bis die Brandschutzklappen schließen, dann sehe ich das Schutzziel der LBO nicht erfüllt. Wie unterschiedlich es in Deutschland brennt kann man am auch am Besten an der Verkaufsstättenverordnung festmachen:
NRW In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen müssen Lüftungsanlagen in Verkaufsräumen und Ladenstraßen so betrieben werden können, dass sie im Brandfall nur entlüften, und zwar solange bis die Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung ihrer Zweckbestimmung entsprechend schließen.
Sachsen
In Verkaufsräumen und Ladenstraßen mit Sprinkleranlagen können Lüftungsanlagen zur Rauchableitung verwendet werden, wenn sie dafür geeignet sind. Dabei sind besonders zu beachten:
a) Gewährleistung ausreichender Zuluft- und Abluftvolumenströme ohne Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung in der Anlage,
b) Gewährleistung einer ausreichenden Temperaturbeständigkeit der Anlage gegenüber den Rauchgasen, deren Temperatur durch die Sprinklerung begrenzt wird und
c) Gewährleistung der Energieversorgung der Anlage im Brandfall
Die Sachsen VKVO finde ich in Ordnung, aber hier trennen den Brandschutz Welten!
Ab man es machen sollte, wenn so eine Anlage da ist, möchte ich mal außen vor lassen. Rein baurechtlich jedenfalls haben Sie mit der Anwendung der ?Kaltentrauchung? Anspruch auf das was in der Sonderbauverordnung, in deren Geltungsbereich Sie liegen gefordert oder erlaubt ist. D.h. wenn Sie einen anderen Bau machen wollen, für den es keine Sonderbauverordnung mit ?Kaltentrauchung gibt sind Sie auf das Ermessen angewiesen.
Für Ihr Beispiel ist damit eindeutig: Wenn Sie im Geltungsbereich der IndBauRL liegen brauchen Sie die ?Rauchabzugsanlage? nur auf so einem Niveau zu halten, was die IndBauRL fordert. Wenn Sie dann eine Lüftungsanlage haben, die etwas besser ist, ist das nur gut.
Ich möchte das mal an einem Erlebnis aus der Vergangenheit darstellen. Als es damals die Heimrauchmelder aufkamen hatte ein Firmenchef seine Büros mit solchen Dingern ausrüsten lassen. Es gab noch keine mit Prüfzeugnis für Deutschland. Aus diesem Grunde sollten die wieder demontiert werden. Ich habe die mit der Argumentation unterstützt, dass das gar keine Rauchmelder sind. Das sind Dekorationen, die den Nebeneffekt haben, dass Sie beim Auftreten von Rauch ein Warnsignal abgeben.
Nun sagen Sie mir warum wären diese Rauchmelder nicht zulässig? Es war baurechtlich keine Brandmeldeanlage gefordert. Analog sehe ich da bei Ihnen
Viele Grüße Rainer