Hallo
gem. MBO oder HBO aktuellen Datums sind an Dächer von Anbauten, die an aufgehende, nicht qualifizierte Wände mit Öffnungen angrenzen, Anforderungen zu stellen, wie an Decken, zumindest in einem Abstand bis 5m zu o.g. Wänden.
In einer von mir zu beurteilenden Nutzungsänderung im 6.OG eines 7-geschossigen Gebäudes sind Trapezblechdächer vorhanden.
Im 7.OG (mit Aufenthaltsräumen) sind Aussenwände mit Fensteröffnungen, die an die Trapezblechdächer angrenzen.
Der Bauherr steht auf dem Standpunkt, das sei Bestand. Bislang konnte die Baugenehmigung noch nicht vollständig eingesehen werden, aber ich befürchte, dass auch hier keine eindeutige Aussage zu finden sein wird.
Ich bin der Ansicht, dass eine Ertüchtigung dringend geboten ist, kann zum Nachweis jedoch nicht auf bauordnungsrechtliche Anforderung zum Erstellungszeitpunkt (1984) verweisen.
Die HBO 1978 kannte die Anforderung nicht.
Kann es wirklich sein, dass keine Anforderungen bestanden haben?
Über einen Hinweis zu einer gesetzlichen Grundlage wäre ich dankbar.
J.Peters