Folgende Situation:
An einem denkmalgeschützten, älterem Gebäude sollen im Innenhof Stahlbalkone angebaut werden. Im Bestand ist der rückwärtige Teil mit einem eigenen Treppenraum erschlossen (Zugang über Hinterhof-Durchgang). Die Fenster des Treppenraums liegen aber im Bereich von Fenstern aus Wohnungen. Das ist der Bestand und war bislang ohne Problem/Beanstandung, da damaligem Baurecht entsprechend (um 1900).
Nun sollen vor diesen Fenstern Balkone erstellt werden (Stahlbalkone ohne brennbare Teile). Das Amt hat nun damit Probleme, weil es auf dem Balkon brennbare Teile geben kann, die dann eine Gefährdung darstellen und verlangt eine Änderung der bestehenden Fenster oder andere Maßnahmen.
Meines Erachtens ist das aber wenig substantiell, weil man mit dieser Begründung eigentlich alles fordern kann. Im EG könnten vor dem Fenster des Treppenraums auch Mülltonnen stehen, Fahrzeuge usw. Deren Brandlast und damit Gefährdung sind um vieles höher als ein Brand auf dem Balkon.
Wie sind Erfahrungen hier im Forum zu diesem Thema, d.h. ist das wirklich ein Problem (was ich aktuell nicht sehe)?