Hallo smfire,
die Frage lässt sich pauschal so nicht beantworten.
Ist die Zulassung der Türe vor dem 01.01.2010 erfolgt, dann gilt die DIBt-Mitteilung über Änderungen an Feuerschutzabschlüssen. Der Einbau von Türöffnern fällt dann in die Gruppe 2 - "Änderungen, die ausschließlich bei der Herstellung der Feuerschutzabschlüsse durchgeführt werden dürfen".
Ist die Zulassung am 01.01.2010 oder später erteilt worden, sind die zulässigen Änderungen in der Zulassung (AbZ) beschrieben.
Ihre Zweifel teile ich, da es sich um ein Stahlblechtüre handelt.
Wenn eine solche Änderung tatsächlich zulassungskonform sein soll, müssen Sie zunächst alle notwendigen Unterlagen ohne(!) Einschränkung bekommen. Dazu gehören:
- Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung,
(- Einbau- und Wartungsanleitung),
- Übereinstimmungserklärung ("Montagebestätigung") und
- Übereinstimmungszeichen (auf der Türe)
In der Übereinstimmungserklärung darf es keinen Passus wie zum Beispiel "in Anlehnung an die Zulassung ..." geben.
Ich würde in Ihrem Fall auch auf eine Bestätigung des Zulassungsinhabers bestehen, dass die Änderung von der Zulassung abgedeckt ist.
Gruß
C. Lammer