Hallo henoch,
die VdS CEA 4001 stellt meines Erachtens die allgemein anerkannte Regel der Technik dar; insofern können Sie diese durchaus ins Konzept als bindend aufnehmen - die Löschanlage soll ja wirksam sein! Und dies IST ein bauordnungsrechtliches Ziel.
(Hinweis: Für andere Löschtechniken gibt es eigene Regeln, z. B. die VdS 3188 für Wassernebel-Sprinkleranlagen.)
Sie sollten die Bereiche angeben, die gelöscht werden müssen. Dazu gehören m. E. auch die abschnittsbegrenzenden Bauteile.
Der 5-m-brandlastfreie Bereich gilt hier nicht, da dieser im Freien liegen muss.
Ihre Frage des Zugangs zur SPZ würde ich bejahen, da dies auch eine Frage des abwehrenden Brandschutzes ist ("Der Zugang und die Bedienung müssen auch im Brandfall zugänglich sein.").
Gruß
C. Lammer