Hallo Simon,
nichts für ungut, aber dieses Forum heißt "Brandschutzfachplaner.de"; da gehen wir schon davon aus, dass einige Grundkenntnisse vorhanden sind.
Das Zitat scheint aus dem Zusammenhang gerissen zu sein; jedenfalls ist eine pauschale Antwort hier nicht möglich.
Schon der erste Satz aus dem Zitat ist nur teilweise richtig; nämlich dann, wenn es sich um Decken von Obergeschossen handelt. Und es ist kein Sonderbau.
Bei Gebäuden geringer Höhe, die KEINE Sonderbauten sind, gilt zunächst auch die LüAR NRW; allerdings sind bei Durchführungen durch F30-Wände und -Decken keine Brandschutzklappen (BSK) notwendig.
Auch wenn ich keine BSK brauche, muss die Übertragung von Feuer und Rauch über die Geschossdecke verhindert werden; also muss der Spalt zwischen Lüftungskanal und Decke rauchdicht verschlossen werden.
Ein Brandschutzkonzept brauche ich in der Regel nur, wenn es sich um einen Sonderbau handelt. Dann tritt folgender Sachverhalt ein:
"Von dieser Richtlinie kann im Rahmen eines genehmigten Brandschutzkonzeptes abgewichen werden." Die Betonung liegt auf "kann".
Mit dem Satz "Bei einem Gebäude mittlerer Höhe sollte eine Befestigung der Kanäle an den Wänden erfolgen." kann ich so nichts mit anfangen.
Gruß
C. Lammer