Eigenständig setzt dann getrennte Stromkreise ebenfalls voraus - oder?, das Thema Rettungswache hatten wir in diesem Forum 2013 ja schon thematisiert - jedoch kam (nach meinem Kenntnisstand) noch keine gesonderte Regelung für diese Gebäudeart von Seiten der Obersten heraus (oder?).
Konkret handelt es sich hier um eine Rettungswache mit zwei Einstellplätzen und das ganze im Feistellungsverfahren. Also ohne Prüfung/Bescheid durch LRA. Der Nutzungszusammenhang macht die Türverbindungen erforderlich
Stellt sich mir als (nur) Nachweisersteller die Frage:
Mittelgarage mit Bereitschaftsgebäudeteil = Prüfung der Garage und Anforderung durch GStellV an geschl. Mittelgaragen einzuhalten bzw. Ausnahmen zu beantragen und dann eben kein Freistellungsverfahren mehr.
Oder 2 eigenständige Garagen + Bereitschaftsgebäude dann = 3 NE? = Gebäudeklasse 3 mit den entsprechenden Anforderungen?
oder eine Nutzungseinheit < 400qm (Wache inkl. zwei dazu gehörenden Einstellplätzen in der jeweiligen Größe einer Kleingarage 50 +60 qm, dann Gebädeklasse 1 freistehend und Anforderunngen nur nach GStellV "Kleingarage" und Abweichung für die Türe zwischen Bereitschaftsgebäude und Garage 1 sowie zwischen Garage 1 und Garage 2 - dann aber auch kein Freistellungsverfahren mehr...
Am sichersten und griffigsten sehe ich die Mittelgaregenvariante, wenn gleich mein Gefühl sagt, dass könnte über das Ziel hinaus schießen und die 3. Variante dann wieder als die sinnigste erscheint.
Gruß
Holger