Die Rettungsweglänge aus Tiefgaragen beträgt in geschlossenen Garagen 30 m und aus offenen Garagen 50 m (§ Art 12, Abs. 3, GaV) bis zum nächstgelegenen Treppenraum oder Ausgang ins Freie. Die Rettungsweglänge wird über Fahrgassen und/oder Gänge erschlossen, d. h. es wird der Laufweg (nicht Luftweg in Bayern) bemessen.
Die Schleuse ist Teil des Rettungsweges, muss also mit feuerbeständigen Wänden und mindestens feuerhemmenden Türen ausgestattet sein.
Bei der direkten Verbindung zwischen Schleuse und Treppenraum genügt auf der Seite zum Treppenraum eine rauchdichte Tür.
Soll die Rettungsweglänge z. B. wegen einem anschließenden Keller überschritten werden, so ist dies eine Abweichung nach Art. 70 BayBO. Dabei ist vom Antragssteller darzulegen, warum keine Nachteile durch die Abweichung für die Rettungswegsicherung und den Angriffsweg der Feuerwehr entstehen.
Einer Abweichung kann zugestimmt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
Die Abweichung der Rettungsweglänge darf zwischen garagenseitiger Türe der Schleuse und Treppenraum oder Ausgang ins Freie 35 m nicht überschreiten, um einen effektiven und zügigen Löschangriff zu ermöglichen. Der Rettungsweg im Kellerbereich ist, wenn möglich geradlinig zu führen.
Der Rettungsweg zwischen Schleuse und Treppenraum oder Ausgang ins Freie muss baulich von den an ihm angrenzenden Kellerräumen getrennt sein.
Es werden keine Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der angrenzenden Wände gestellt.
Ggf. kann noch auf die Ausbildung einer Schleuse abgesehen werden, da die Garage nicht direkt mit dem Treppenraum in Verbindung steht
Es ist eine Feuerwehrschließung an dem Garagentor vorzusehen um einen sicheren und zweiten unabhängigen Angriffsweg für die Feuerwehr zu haben.
Norbert Bärschmann