Liebe Kolleginnen und Kollegen,
kann mir bitte jemand mitteilen woher eine Baugenehmigungsbehörde in SH die Rechtsgrundlage für eine Feuerwehrzufahrt, getrennt von der Stellplatzzufahrt, nimmt?
Ich suche und suche und werde nicht fündig.
Nicht in der LBO, nicht bei den geregelten Sonderbauten, nicht in der Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr.
Ich reibe mich hinsichtlich dieser Forderung häufiger mit den Prüfern und hätte gerne Rechtssicherheit.
Außerdem hätte ich gern eine Meinung zu folgendem Sachverhalt:
Die Baugenehmigungsbehörde fordert in einer Stellungnahme zum B-Plan für ein privates Wohngebiet eine von der PKW-Zufahrt unabhängige Feuerwehrzufahrt. Es gibt Wohnungen (Gebäudeteile) die mehr als 50m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liegen. Eine Gebäudehöhe ist nicht festgeschrieben. Die Baumasse wird über die Geschossflächenzahl begrenzt.
Bei dem gesamten Baugebiet handelt es sich um ein Grundstück, welches von einer Wohnungsbaugesellschaft bebaut wird.
Die Gemeinde folgt im Abwägungsprozess der Stellungnahme der Baugenehmigungsbehörde.
Eine Fläche für die Feuerwehrzufahrt wird im B-Plan jedoch nicht festgelegt.
Die Objektplanung ist zwischenzeitlich erfolgt.
Es handelt sich bei allen Objekten um die GKL 3.
Der Bauherr hat mich beauftragt den Brandschutznachweis zu erstellen weil seinem Architekten das Ganze suspekt ist.
Nach meiner Auffassung, die sich mit der Auffassung des Gemeindewehrführers deckt, ist die separate Feuerwehrzufahrt nicht erforderlich.
Es soll eine beschilderte Feuerwehrzufahrt, gemeinsam mit der Stellplatzzufahrt, geben. Insgesamt 5,50m breit.
Die für FW-Fahrzeuge erforderlichen Kurven-Radien werden eingehalten. Es werden 1,25m breite gradlinige Durchgänge zu den rückwärtigen 2. Rettungswegen geschaffen.
Ich halte die Anregung der Behörde im B-Plan-Aufstellungs-verfahren für einen Wunsch, der rechtlich nicht fundiert ist.
Leider ist die Gemeinde dem in ihrer B-Plan-Begründung gefolgt. Die Gemeinde hat jedoch im eigentlichen B-Plan keine Forderung nach einer eigenständigen FW-Zufahrt aufgestellt.
Also nun alles nach §5 LBO? - ich denke schon.
Danke schon mal im Voraus für anregende Gedanken und Meinungen.
Grüße von Mathea