schauen Sie doch mal den § 16 der aktuellen M-VkVO an und nehmen diesen als Argument, dass kein Heißrauchversuch erforderlich wird.
Die DIN 18232 ist definitiv nicht das Maß aller Dinge...
Das geht allerdings nur wenn Ihre Rauchabzugsanlagen den Vorgaben der M- VkVO entsprechen (incl. 2 Auslösegruppen).
In Bezug auf die Anforderungen an Rauchabzugsanlagen hat sich im letzten Jahr einiges getan...siehe u. a. auch IndBauRL 07/14.
Gruß
Hannes