Räume mit besonderen Brand- oder Ex- Gefährdungen müssen feuerbeständig abgetrennt werden. Decken müssen nach den Bauordnungen auch im Brandfall raumabschließend und tragfähig sein (geringfügige Abweichungen sind geregelt). Das macht für Standardgebäude Sinn und dient der Sicherheit der Nutzer oder der Einsatzkräfte.
Allerdings gibt es geregelte Sonderbauten, für die weitergehende Abweichungen zulässig sind. Das gilt vor allem für die Unterteilung durch Geschossdecken, weil es die Nutzung erfordert. Zu nennen sind Verkaufsstätten, Schulen und Industriegebäude. Auch nicht geregelte Sonderbauten erfordern oft Deckenöffnungen oder Atrien, welche dann auch zugelassen werden (z. B. Verkehrsbauten).
In vielen Industriegebäuden stehen Trafos und auch Schaltanlagen mit vergleichbaren Leistungen offen in den jeweiligen Hallen. Daraus ergeben sich in solchen Gebäuden nicht immer „besondere“ Brand- oder Ex-Gefährdungen. Die Gefährdungen, welche von z.B. Turbinen, Destillationskolonnen, Lakierstraßen, Druckmaschinen oder Galvanikbädern ausgehen sind oft höher. Festzuhalten ist, dass solche Anlagen ebenfalls in solchen Hallen ohne jegliche Abtrennung stehen dürfen, Geschossdecken durchstoßen bzw. mehrere Ebenen überspannen.
Die feuerbeständige Einhausung von E- Anlagen macht Sinn für normale Nutzungen oder Sonderbauten mit Besucherverkehr. Aus diesem Grunde sind solche Nutzungen im Geltungsbereich erwähnt (§ 1 EltbauV).
Was in einer normalen Nutzung besonders ist, kann in einer anderen Nutzung normal sein und es bedarf keine besonderen Separierung.
Die o.g. Anfrage kann nicht in einem Forum nicht abschließend beantwortet werden.
Gruß Norbert Bärschmann