Hallo Ninni
In der von Ihnen erwähnten Broschüre geht es um Brandwände und nicht um Trennwände. Die Versicherungen haben viele sehr schöne Ausarbeitungen, wobei hier oft andere Schutzziele berücksichtigt werden (Sachschutz). Das liegt in der Natur der Sache, da die Versicherungen vor allem Sachen versichern.
Ich orientiere mich auch an den Ausarbeitungen des VDS Verlages, da die baurechtlichen Anforderungen nur ein Mindestmaß an Brandschutz berücksichtigen.
Einem Bauherrn würde ich übrigens zu einer feuerbeständigen Trennung zwischen Garage und Wohnteil raten. Dünnere Wände kann man auch nicht mit Ziegelsteinen bauen. Die T 30 Tür ist ja auch billiger als die meisten anderen Türen.
Hallo Herr Schäfer
Um bei meinem Beispiel zu bleiben ist festzuhalten, dass mein Einfamilienhaus eine integrierte Garage in diesem Gebäude hat. Daraus folgt, dass mein Wohnteil kein anders genutztes Gebäude ist (also gilt hier der § 8 Abs. 2 GaStellV). Auch wenn die Garage an ein Einfamilienhaus angebaut ist handelt es sich nicht um zwei Gebäude.
Die Verknüpfung von Art. 27 Abs. 3 zu Art. 27 Abs. 6 BayBO ergibt sich aus der Gebäudegröße und der Tatsache, dass kein anderer Nutzer über das zulässige Maß gefährdet wird.
Der § 1 Absatz 8 GaStellV gilt bestimmt nicht für vorgenannte Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, da eben wegen der geringen Größe, der begrenzten Nutzerzahl und der sich daraus ergebenen geringen Gefährdung vorgenannte Erleichterungen geregelt sind.
Dass ein Auto in der guten Stube stehen kann habe ich nicht wirklich ernst gemeint. Allerdings sind nach § 18 Abs. 2 GaStellV E- Autos nicht ausgeschlossen(wie z. B. der Tesla).
Das im Baurecht geforderte Sicherheitsniveau ist oft nicht sehr hoch, weshalb vernünftigerweise jeder Bauherr überlegen sollte was ihm wichtig ist. Das gilt nicht nur für Industriebauten sondern auch für solche Privatgebäude.
Gruß Norbert Bärschmann