Hallo Zusammen,
in einer Grundschule soll im Keller eine Pelletheizung eingebaut werden.
Nebeneinander befinden sich der Lagerraum und der Heizraum. Innerhalb des Heizraumes soll ein Wärmeerzeuger aufgestellt werden, welcher mit offener Flamme arbeitet.
Gemäß der Feuerungsverordnung NRW dürfen „Brennstofflagerräumen“ nur mit Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen ausgestattet werden, die der 11. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - Explosionsschutzverordnung - entsprechen. Somit wird dieser Raum zum Ex-Raum.
Ich habe dann den Heizraum auch als Ex-Raum ausgewiesen, da bei den bisherigen Pelletheizungen immer eine offene Verbindung (ohne brandschutztechnische Abschottung) z. B. durch eine Förderschnecke oder ähnliches vorhanden war.
Der Fachplaner für die Heizungsanlage verweist nun darauf, dass er für die Lüftung des Lagerraums die VDI 3464 „Empfehlungen zur Lagerung von Holzpellets“ einhalten will.
Er geht dann davon aus, dass er ausreichende Maßnahmen zur Verhinderung einer gesundheitsrelevanten Konzentration an CO getroffen. Demnach soll auch keine CO-Konzentration entstehen die in der angrenzenden Heizzentrale einen EX-Schutz notwendig macht.
Zusätzlich sollen die Durchdringungen der Wand zwischen der Heizzentrale und dem Pelletlager mit entsprechenden Brandschutzschotts geplant werden.
Wie seht ihr das?
Ist das ausreichend um den Heizraum hier getrennt von dem Lagerraum beurteilen zu können?
MfG
Wolfgang Cordier