Guten Morgen,
die Frage ist nach meiner Einschätzung, ob die Nutzungsänderung verfahrensfrei ist oder nicht.
Art. 57 Abs. 4:
"(4) Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn
für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach Art. 60 Satz 1
(Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes,andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.)
und Art. 62 (Bautechnische Nachweise)
als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen oder
die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Abs. 1 und 2 verfahrensfrei wäre."
Interpretieren kann das nun jeder selbst ;)
Der genehmigte Aufenthaltsraum bleibt ein Aufenthaltsraum.
Wenn somit keine Anpassung der bautechnischen Nachweise erforderlich wird, da die genehmigten Randbedingungen auch die "neue" Nutzung abdecken, so ist die die Nutzungsänderung verfahrensfrei.
Gruß
Sven Schäfer