In den "Baubedingungen" für ein Wohn- und Geschäftshaus in geschlossener Bebauung in FfM, im Jahr 1954 steht u.a.
"die Brandmauern sind bis unter die Dachhaut zu führen und dort durch 1,0m breite Betonplatten zu sichern.
Ich könnte mir vorstellen, dass damit, konstruktiv mit der Brandwand verbundene und einseitig auskragende, feuerbeständige Betonplatten gemeint sind.
Dafür ist die Formulieruntg aber doch sehr unkonkret, also ist es vieleicht doch einfacher ? Wer weis Rat ?
J. Peters