Vielleicht sollte man nicht nur die Begrifflichkeiten sondern den jeweiligen Sinn der Maßnahmen betrachten (im Brandschutz auch Schutzziele genannt).
Notwendige Treppen sollen z. B. Höhenunterschiede überwinden helfen, was auch durch eine bzw. zwei Rampen umgesetzt werden kann. Für beides gibt es Anforderungen (z. B. DIN 18065 und Begrenzung der Steigung). Das bedeutet für die eingeschossige unterirdische Garagen ohne ein darüber liegendes Gebäude sind notwendige Treppen nach DIN oder Rampen mit max 6 % Steigung zulässig (eine Rampe darf nach GaStellV 15 % haben). Das sind bauliche Rettungswege, welche für Garagen mind. doppelt sicherzustellen sind.
Treppenräume sollen notwendige Treppen einhausen, damit die Deckenöffnungen geschützt werden und sich Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse ausbreiten kann (gilt auch bei Aufzügen im Gebäude). In der eingeschossigen unterirdischen Garage, ohne Anschluss an ein darüber liegendes Gebäude oder Geschoss, sind somit keine Treppenräume erforderlich. In mehrgeschossigen Gebäuden kommt auch die besondere Sicherung der Rettungs- und Angriffswege (z. B. vor Einsturz) in Betracht (hier ggf. nicht, da die Treppe oder Rampe zur Garage gehören kann, z. B. bei Einhaltung der Rettungsweglänge bis auf Bezugsebene ins Freie).
Außentreppen müssen nicht eingehaust werden (kein Treppenraum erforderlich), da keine Deckenöffnungen geschlossen werden müssen. Diese müssen lediglich ausreichend lange vor Brandbeaufschlagung geschützt werden (hier nicht, da die Außentreppe bei Einhaltung der zulässigen RW Länge bis oben zur Garage bzw. zum Rettungsweg gehört). Wenn der Rettungsweg bis zum Treppenanfang die zulässigen 30 m erreicht, ist hier eine T 30 Tür (keine T 30 RS) vorzusehen und die Außentreppe muss ausreichend lange vor Brandbeaufschlagung geschützt werden.
Die Entrauchung von Garagen hat den Sinn, dass die Feuerwehr löschen kann.
Die Flucht- und Rettung sollte bis zum Löscheinsatz abgeschlossen sein. Das gilt auch für andere Nutzungen und auch für Fluchtwege wie Treppenräume (siehe entsprechendes Grundsatzpapier der AGBF). Auch wenn weitere Schutzziele in Bezug auf die Rauchableitung zur Anwendung kommen, spricht nichts gegen die Entrauchung über die (hier nur ein "Geschoss???" nach oben führenden) notwendigen Treppen bzw. die vorgesehenen Treppeneinhausungen. Das gilt sinngemäß auch für Rampen. Bei Erfordernis von T 30 Türen vor der Treppe kann die Entrauchung auch über die Treppeneinhausung erfolgen, wobei hier die Tür im bestimmungsgemäßen Betrieb geschlossen ist, was gegen eine natürliche Lüftung bzw. Rachabführung spricht (Abweichung von der GaStellV). Die Feuerwehr kann die Entrauchung aber über diese Einhausungen sicherstellen. Die Anforderungen an die Lüftung wird anderweitig sicherzustellen sein.
Im Gegensatz zur GaStellV aus Bayern sind in vielen Garagenverordnungen und der Musterverordnung keine Anforderungen an die Rauchableitung festgehalten. Lediglich die Lüftung ist geregelt (entsprechende Anforderungen decken Rauchbableitung mit ab).
Bei der Lüftung ist zu beachten, dass diese einen nicht zu unterschätzenden Sinn hat. Ohne Lüftung kann keine Garage betrieben werden.
Zusammengefasst kann festgehalten werden:
Wenn der Sinn von Forderungen auch ohne Maßnahmen erreicht wird, sind diese Maßnahmen sinnlos!
Leider gibt es einige Behörden oder Prüfsachverständige, welche auch sinnlose Forderungen stellen oder entsprechende Abweichungen nicht zulassen.
Die Schutzzielerreichung sollte Maßstab sein!
Norbert Bärschmann