Brandschutzkonzept für Wohngebäude der Gebäudeklasse 3
Im Brandschutzkonzept ist u.a. gefordert:
„Das Objekt ist mit einer flächendeckenden Brandmeldeanlage mit automatischen Meldern auszurüsten.
Die Brandmeldeanlage mit Alarmierungseinrichtung ist nach DIN 14675 - Brandmeldeanlagen, Aufbau und DIN VDE 0833 – Gefahrenmeldeanlage für Brand, Einbruch und Überfall zu planen, zu Installieren und zu überwachen.
Eine Aufschaltung auf die Leitstelle der Feuerwehr ist nicht erforderlich.
....Die zum Schlafen bestimmten Räume sowie die dazugehörenden Rettungswege in den Nutzungseinheiten sind mit Rauchwarnmeldern nach DIN 14676 zu überwachen.“
Rückfrage der Genehmigungsbehörde (Widerspruch oder Schreibfehler):
„Das gesamte Objekt (Haus 1 + 2 mit TG) wird mit einer flächendeckenden Brandmeldeanlage mit Alarmierungseinrichtung (gemäß DIN 14675) - ohne Aufschaltung zur Feuerwehr - ausgeführt. Somit sind auch sämtliche Wohnräume/Schlafräume (DIN 14675) überwacht. Der letzte Satz auf Seite .. steht hierzu jedoch im Widerspruch oder Schreibfehler DIN 14676 statt DIN 14675? Hier besteht noch Klärungsbedarf“
Die darauf folgende Brandschutztechnische Stellungnahme:
„Hierbei handelt es sich weder um einen Schreibfehler noch um einen Widerspruch.
Im Brandschutzkonzept wird dargestellt, dass hier zwei unterschiedliche Systeme zu verwenden sind: einmal die flächendeckende Brandmeldeanlage, die in Verantwortung aller Eigentümer liegt, sowie die Rauchwarnmelder in den zum Schlafen bestimmten Räumen und den Fluchtwegen in den Wohnungen, die in der Verantwortung des jeweiligen Wohnungseigentümers liegen.
Die nach der Bauordnung geforderten Rauchwarnmelder entsprechend DIN 14676 sollen die (schlafenden) Personen in der Wohnung unmittelbar über ein Auftreten von Rauch in Kenntnis setzten. Durch die Zwei-Melder-Abhängigkeit der Brandmeldeanlage zur Vermeidung von Fehlalarmen ist diese Unmittelbarkeit nicht mehr gegeben. Daher ist hier der zusätzliche Einbau von Rauchwarnmeldern notwendig.“
Meine Meinung:
Es ist richtig, dass nach der LBO für Baden-Württemberg, § 15 (7) Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie die zugehörigen Rettungswege mit Rauchwarnmeldern (DIN 14676) auszurüsten sind - DIN 14676 sagt aber in der Einleitung unter Punkt 1 - Anwendungsbereich unmissverständlich:
„Diese Norm gilt nicht für Räume und bauliche Anlagen, in denen eine Brandmeldeanlage nach DIN 14675 und DIN VDE 0833-2 (VDE 0833-2) bauaufsichtlich gefordert ist.“
Die Brandmeldeanlage wird - wie im Brandschutzkonzept gefordert - flächendeckend nach DIN 14675 / VDE 0833-2 errichtet. Sämtliche Wohn- /Schlafräume sowie die dazugehörigen Rettungswege werden nach Planung des Ing.-Büros mit (Rauch-)Meldern auf Signal- /Hupensockel ausgerüstet.
Die in der Brandschutztechnischen Stellungnahme zur Begründung der Rauchwarnmelder (DIN 14676) hilfsweise herangezogene Zwei-Melder-Abhängigkeit stelle ich mir bei den durchweg kleinen Schlafräumen (ca. 13qm) spannend vor.
Für Antworten/Meinungen bedanke ich mich schon mal :)