Die 7,5 m in der IndBauRl gelten im Verfahren nach Abschnitt 6; wendet man das Verfahren nach Abschnitt 7 an, können da auch anderen Werte herauskommen.
Eine wirksame Kompensation kann wahrscheinlich nur mit kleineren Brandabschnittsflächen erreicht werden. Über 9 m OK Lagerhöhe wird es ohne Löschanlage kritisch, da sowohl in der DIN 18230 in der Regel spätestens ab 9,0 m Lagerhöhe (OK) eine Löschanlage einzubauen ist und auch die IndBauRl ab 9,0 m Lagerhöhe (OK) Verschärfungen ausdrücklich benennt.
Wenn also auf eine Löschanlage verzichtet werden soll, geht das meines Erachtens nur über eine Reduzierung der Lagerhöhe. Es ist nun ein Rechenexempel, ob eine größere Halle oder die Lösch- bzw. Sauerstoffreduktionsanlage zu Einsatz kommt.
Dabei ist auch zu beachten, dass bei einem Verzicht auf eine Lösch- oder Sauerstoffreduktionsanlage mit einem Verlust des Brandbekämpfungsabschnitts ebenso gerechnet werden muss wie mit dem Totalverlust der Ware. Diesbezüglich ist eine Abstimmung mit dem Versicherer sinnvoll und m. E. auch notwendig.
Kompensationsmaßnahmen sind in der IndBauRl schwierig, da die beiden Verfahren eigentlich in sich geschlossen sind. Außerdem ist bei diesen Lagerhöhen eine wirksame Brandbekämpfung durch eine Feuerwehr nur schwer möglich. Eine Zustimmung durch die Bauaufsichtsbehörde können Sie also nicht voraussetzen.
Die Aussage
"Zudem ordnet die Feuerwehr das Gebäude in die Sicherheitskategorie K4 ein"
kann so nicht stehen bleiben. Die Feuerwehr ordnet hier überhaupt nichts ein. Dies ist Aufgabe des Sachverständigen für den Brandschutz und dessen Konzept wird von der Bauaufsicht geprüft.
Umgekehrt wird ein Schuh daraus; wenn Sie eine Löschanlage vorsehen, können Sie bei Anwendung des Verfahrens nach Abschnitt 6 die Brandabschnittsfläche nach K4 ausnutzen.
D. h. es ist eine Fläche von bis zu 10.000 m² möglich. Außerdem können Sie dafür die Bauteilanforderungen von feuerhemmend auf nichtbrennbar reduzieren.
Gruß
C. Lammer