Hallo Kollegen,
ich habe gerade einen Industriebau in der Bearbeitung, welcher auch Trennwände aufgrund von weiteren rechtlichen Anforderungen (EltBauVO, MLAR…) beinhaltet und ansonsten ohne Ausbildung von Brandwänden oder Brandbekämpfungsabschnittswänden geplant wird.
Nun stellt sich grundsätzlich die Frage nach der Anforderung an Türqualitäten in Wänden von Treppenräumen (Bauart Brandwand), feuerbeständigen Trennwänden zu Räumen mit sicherheitstechnischen Einrichtungen und dergleichen.
Ich habe die Türanforderungen entsprechend der geltenden Sonderbauvorschriften und nach Landesbauordnung ausgelegt, zumeist feuerhemmend. Die Industriebaurichtlinie sagt im Abschnitt 6 hierzu nichts, nach diesem erfolgt der Nachweis.
Nun wird seitens der Prüfung gesagt, dass die Industriebaurichtlinie nur feuerbeständige Abschlüsse in feuerbeständigen Trennwänden (nicht Brandwänden) kennt und es wird verwiesen auf die Tabelle 6 nach Abschnitt 7. Hier steht das in Spalte 4 für Bauteile mit Feuerwiderstandsanforderungen ja auch eindeutig so drin.
Trotzdem bin ich mir nicht sicher, da ich ja gar keinen rechnerischen Nachweis führe und die Brandlasten in der Tat auch deutlich unter den 300 kWh/m2 liegen und ein tf wahrscheinlich sogar deutlich unter 60min landen würde.
Muss man bei dem Nachweis nach Abschnitt 6 trotzdem die Bauteilanforderungen von z.B. Türen nach Tabelle 6 Abschnitt 7 berücksichtigen?
Schönen Gruss
Ronnie Schmidt